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Ausländische Studenten und Studienbewerber


Studienaufenthalt
Herzlich Willkommen in Jülich!

Sie haben sich entschlossen, in Jülich zu studieren. Wir freuen uns über Ihr Interesse und das Vertrauen, das Sie unserer Stadt entgegenbringen. Die folgenden Informationen sollen Sie mit den für Sie relevanten Einreise- und Aufenthaltsformalitäten vertraut machen und helfen, unnötige Komplikationen und überflüssige zeitliche Verzögerungen zu vermeiden.

Einreise
Voraussetzung für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist die rechtzeitige Einholung des für Ihren jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Visums.
Den entsprechenden Antrag stellen Sie bei der für Ihren Heimatwohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat usw.) Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen dem Visumsantrag beizufügen sind.
Haben Sie Ihr Visum erhalten, ist es Ihnen erlaubt, zum beantragten Zweck in das Bundesgebiet einzureisen.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika bedürfen keines Einreisevisums.

Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Nach Ihrer Ankunft in Deutschland, haben Sie sich unverzüglich an Ihrem neuen Wohnort mit Hauptwohnsitz anzumelden und der dortigen Ausländerbehörde Ihren Aufenthalt anzuzeigen.
Kontakt: Einwohnermeldeamt im Neuen Rathaus, Große Rurstr. 17 in Jülich
E-Mail: Einwohnermeldeamt@juelich.de, Telefon: (0 24 61) 63-301, -302, -303 oder -304

Sofern sich Ihr Wohnort innerhalb des Kreises Düren befindet, beantragen Sie bei der Ausländerbehörde des Kreises Düren (www.kreis-dueren.de/neu) innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Visums eine Aufenthaltserlaubnis, die bestimmte Beschränkungen bzw. Auflagen beinhaltet. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis richtet sich dabei nach Ihrem konkreten Aufenthaltszweck und wird so bestimmt, dass sie alle Ausbildungsphasen, einschließlich praktischer Tätigkeiten und Sprachkurse umfasst.

Bitte legen Sie als Student oder als Studienbewerber bei Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis folgende Unterlagen vor:
Vollständig ausgefülltes Antragsformular
nur Biometrisches Passfoto
Ihren gültigen Nationalpass
Nachweis über Ihren Aufenthaltszweck (z.B. Immatrikulationsbescheinigung)
Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (z.B. Stipendienbescheinigung, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einer Bank in Deutschland. Der Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts kann auch in Form einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz erbracht werden).
Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
(z.B. Mitgliedskarte der gesetzlichen Krankenversicherung oder Versicherungsschein einer privaten Krankenversicherung)
Bestätigung über die Anmietung von Wohnraum
(Mietvertrag oder Bestätigung des Vermieters)

Sprachkurs
Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist für ausländische Studienbewerber regelmäßig eine erfolgreich absolvierte Sprachprüfung (siehe Zulassungsbescheid). Eine Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem vorbereitenden Sprachkurs setzt unter anderem voraus, dass es sich um einen so genannten Intensivsprachkurs mit einem regelmäßigen Unterricht von mindestens 18 Wochenstunden (entspricht 24 Unterrichtsstunden à 45 Minuten) handelt, welcher auf den Erwerb umfassender Deutschkenntnisse gerichtet ist. Ein solcher Kurs zur Vorbereitung auf Zertifikat Deutsch oder die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) wird z. B. an der Fachhochschule Aachen angeboten. Hier ist diese Zugangsvoraussetzung für Studierende im auslandsorientierten Studiengang Zertifikat Deutsch 75%. DSH muss bis zu Beginn des 3. Semesters erfolgt sein.

Erwerbstätigkeit neben dem Studium
Ausländische Studenten dürfen neben dem Studium grundsätzlich nur eine vorübergehende Beschäftigung ausüben, welche 90 Arbeitstage im Jahr nicht überschreitet. Eine längerfristige Erwerbstätigkeit kann als Teilzeitbeschäftigung nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und dessen Erreichen nicht wesentlich erschwert oder verzögert wird. Eine solche Beschäftigung kommt deshalb nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa für eine studentische Nebentätigkeit an der Fachhochschule oder an einer wissenschaftlichen Einrichtung in Betracht. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

Weitere Informationen
Informationen der Fachhochschule Aachen zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Studium

International Office in Jülich

Akademisches Auslandsamt der Fachhochschule Aachen


Forschungszentrum Jülich
Brückenkopf-Park Jülich
Stadtwerke Jülich
Stadtentwicklungsgesellschaft Jülich
Technologiezentrum Jülich
Fachhochschule Aachen, Standort Jülich
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Letzte Änderung dieser Seite: 01.10.2008 | Drucken | Sitemap | Kontakt | Impressum | © 2010