03.09.2001
Sicherheit von Notleitern und Ausstiegspodesten zur Schaffung des baurechtlich geforderten
2. Rettungsweges ( Brandschutz )
Informationen für alle Hauseigentümer
In jüngster Vergangenheit sind in Köln drei Personen bei der Benutzung von Notleitern tödlich verletzt worden, da diese vermutlich unzureichend verankert waren und zudem nicht sachgemäß genutzt wurden.
Um weitere Unfälle zu vermeiden, wurden die unteren Bauaufsichtsbehörden vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW aufgefordert, Maßnahmen zur Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen.
Eine vollständige Aufstellung der Gebäude mit Notleitern und Podesten liegt den Bauaufsichtsbehörden zur Zeit nicht vor.
Für den Fall, dass an Ihrem Gebäude eine Notleiter, eine Nottreppe und ggfs. auch Podeste montiert sind, ist Folgendes zu beachten:
Notleitern sind in den Fällen zur Rettung von Menschenleben unerlässlich, wenn die Wohnung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr nicht erreicht werden kann. Voraussetzung ist jedoch selbstverständlich die fachgerechte Installation dieses Rettungsmittels unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik.
Vor Baubeginn muss ein Standsicherheitsnachweis der Konstruktion vorliegen. Dieser muss bei Gebäuden von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit geprüft sein. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen muss der Nachweis nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft sein.
Sollte dies bei der Installation des Rettungsweges nicht beachtet worden sein, ist es zwingend erforderlich, dass Sie einen Sachverständigen mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragen. Festgestellte Mängel an der Konstruktion und deren Verankerung sind umgehend zu sanieren. Dies liegt in Ihrem eigenen Interesse, sowie aller Bewohner des Gebäudes.
Der Zustand des Rettungsweges ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Mängel, zum Beispiel infolge Korrosion, sind umgehend fachgerecht zu beseitigen.
Die betroffenen Eigentümer sind dringend aufgefordert mit den Bauaufsichtsbehörden unter den unten angegebenen Adressen Kontakt aufzunehmen und die geprüften Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten oder zur Einsicht und Beratung vorzulegen.
Es ist unbedingt notwendig, dass Sie die Bewohner des Gebäudes über folgende Regeln umgehend informieren und deren Einhaltung verantwortlich kontrollieren:
Mieter / Nutzer eines betroffenen Gebäudes dürfen Notleitern, Nottreppen und Ausstiegspodeste nur im Notfall benutzen und insbesondere nicht als Balkon missbrauchen. Zur eigenen Sicherheit sind unbedingt alle dort abgestellten Gegenstände wie zum Beispiel Bierkästen und Blumenkübel zu entfernen.
Über Notleitern sollen Personen durch die Feuerwehr gerettet werden, wenn das Treppenhaus nicht mehr nutzbar ist. Nur bei akuter Lebensgefahr dienen sie auch der Selbstrettung.
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Folgende Ansprechpartner stehen zur Beratung zur Verfügung: Für das Stadtgebiet Jülich: Stadtverwaltung Jülich Auskunft erteilt: Herr Breuer, Zi. 315, Für das Stadtgebiet Düren: Amt für Stadtentwicklung (Bauordnung) Auskunft erteilt: Für das übrige Kreisgebiet: Kreisverwaltung Düren Auskunft erteilt:
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| Notleitern nach DIN 14 094
1. Anbringungsort und Abstand der Leitern vom Erdboden sind entsprechend den örtlichen Verhältnissen mit der Feuerwehr abzusprechen. Notleitern sind am Baukörper so anzubringen, dass ein gefahrloser Abstieg im Brandfall (Schutz vor Flammen und Wärmestrahlung!) möglich ist; d.h. in einem Bereich von 2,00 m muss die Gebäudeabschlusswand der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB entsprechen; dies gilt auch für die zugehörigen tragenden Bauteile dieser Gebäudeabschlusswand. 2. Sämtliche Maß-, Werkstoff- und Ausführungsangaben sind der DIN 14 094 - Notleitern - bzw. der DIN 24 532 - Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl - zu entnehmen. Firmen, die derartige Notleiter herstellen, müssen über den "kleinen Eignungsnachweis" gemäss DIN 18 800 Teil 7 verfügen. Die Eignung des ausführenden Unternehmen ist ggf. auf Verlangen zu erbringen! 3. Die Befestigung bzw. Verankerung der Notleiter am Baukörper ist durch eine statische Berechnung nachzuweisen. Das ausführende Unternehmen hat eine rechtsverbindliche, formlose Bescheinigung auszustellen, dass die Notleiter entsprechend den derzeitig gültigen, einschlägigen technischen Richtlinien angefertigt und befestigt bzw. verankert wurde. 4. Die Leiter darf in einem Zuge über höchstens 10,00 m führen. Darüber hinaus sind in gleichen Abständen Zwischenpodeste vorzusehen; die Leiterteile sind in diesem Fall versetzt anzuordnen. 5. Sind die Leiterteile länger als 4,00 m, so müssen die Leitern mit einem korbartigen Rückenschutz gesichert werden (siehe DIN 14 094). 6. Werden die Leitern von Balkon zu Balkon geführt, so muss die lichte Durchstiegsöffnung mindestens 65 cm x 80 cm betragen. Die vorgesehenen Verriegelungen der Durchstiegsabdeckungen müssen von unten und oben zu öffnen sein. 7. Die Leitern sind ausreichend gegen Korrosion zu schützen und stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten; dies gilt insbesondere für die Befestigung bzw. Verankerung am Baukörper! |






