Berufsausbildung und ihre besondere Bedeutung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Berufsausbildung werden unter Umständen bei der Rentenberechnung höher bewertet als tatsächlich Beiträge entrichtet wurden.
Hierzu müssen diese Zeiten aber entsprechend als "Pflichtbeiträge Berufsausbildung" im Rentenversicherungskonto gekennzeichnet sein.
Im Rahmen der sogenannten "Kontenklärung" des Rentenversicherungskontos ist die Frage nach einer rentenversicherungspflichtigen Berufsausbildung daher unbedingt zu bejahen, auch wenn diese Zeiten bereits im Rentenversicherungskonto als Pflichtbeitragszeiten aufgeführt sind. Außerdem sind der Lehrvertrag und der Lehrabschlussnachweis in beglaubigter Fotokopie dem Antrag auf Kontenklärung beizufügen.






