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Abmeldung

Allgemeine Hinweise

Seit 01.06.2004 ist eine Abmeldung nur erforderlich,

  • wenn Sie ins Ausland ziehen oder
  • eine hier bestehende Haupt- oder Nebenwohnung aufgegeben wird, ohne dass eine neue Wohnung bezogen wird.

Bei einem Wohnungswechsel einer Hauptwohnung innerhalb der Bundesrepublik brauchen Sie sich nicht am alten Wohnort abzumelden; das erledigt die Meldebehörde am neuen Wohnort für Sie.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei Aufgabe immer erforderlich.


Wichtige Informationen rund um die Abmeldung!

Die Pflicht zur Abmeldung entfällt für Personen bei Umzug im Inland.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie anderenfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.

Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen (§ 19 MG NW).

Angehörige derselben Familie mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen gemeinsam abgemeldet werden. Sie erhalten eine Abmeldebestätigung von der Meldebehörde.

Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z.B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.

Sind im Melderegister aufgrund Ihres Antrages Übermittlungssperren nach § 34 Abs. 6 und 7 des Meldegesetzes eingetragen, werden diese von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung weiter beachtet. Sollen Übermittlungssperren auch von der Meldebehörde der künftigen Wohnung eingetragen werden, so beantragen Sie diese bitte bei der für Ihre neue Wohnung zuständigen Meldebehörde. Sofern Sie von Ihren Widerspruchsrechten nach § 35 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes sowie von den Möglichkeiten der Einwilligungserklärung nach § 34 Abs. 3 und 4 des Meldegesetzes (auch) am neuen Wohnort Gebrauch machen wollen, ist es erforderlich, bei der für Ihre neue Wohnung zuständigen Meldebehörde Widerspruch zu erheben bzw. Ihre Einwilligung zu erklären.
Informationen hierzu erhalten Sie von der Meldebehörde am neuen Wohnort.

Nähere Auskunft zu den vorstehenden Hinweisen erteilt Ihnen auf Wunsch die Meldebehörde.


Was muss bei der Abmeldung vorgelegt werden?

  • Personalausweis oder Reisepass


Beantragung / Gebühren

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Abmeldung kann auch schriftlich auf dem Postweg erfolgen, dann muss jedoch eine Fotokopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.

Die Abmeldung ist gebührenfrei.



Informationsveranstaltungen zu Landschaftsplänen

6. Juni, 19 Uhr, Bürgersaal des Rathauses Titz

N.N. Theater: Michael Kohlhaas

1. Juni, 20 Uhr, Open Air Bühne im Brückenkopf-Park Jülich

Neu im Außerschulischen Lernort des Brückenkopf-Parks Jü

Neue Angebote seit dem 1. Mai

Neu im Park – Ziegenkontaktbereich

Ziegen streicheln und füttern

Elektronische Verfahrensabwicklung gemäß Artikel 8 EG-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR)
Elektronischer Zugang zur Stadtverwaltung Jülich gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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