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SATZUNG
des Fördervereins
»FESTUNG ZITADELLE JÜLICH E.V.«, Jülich

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein »FESTUNG ZITADELLE JÜLICH E.V.«
  2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Jülich.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Fördervereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 77), er ist selbstlos tätig, überparteilich und weltanschaulich ungebunden; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein dient der Unterstützung und Förderung
    • von Maßnahmen zur Pflege und Restaurierung der historischen Stadt und Festung Zitadelle Jülich
    • der Information, Kommunikation und Dokumentation über die historische Stadt und Festung Zitadelle Jülich
    • der Naherholung und Umweltpflege im Bereich der historischen Stadt und Festung Zitadelle Jülich
    • von Bau- und Bodendenkmälern, die in einer historischen Verbindung zur Stadt und Festung Zitadelle Jülich stehen.
§ 3 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins entsprechend der Satzung zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahrs oder durch Ausschluss.
  4. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig.
  5. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge und Spenden

    Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag ist bargeldlos auf das Konto des Vereins zu zahlen. Darüber hinaus können Spenden geleistet werden.
§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen und wird durch die (den) Vorstandsvorsitzende(n) oder durch ihre(n) (seine/n) Stellvertreter(in) ­ein­berufen.
  2. Der (die) Vorsitzende muß die Mitgliederversammlung einberufen:
    1. auf Beschluss des Vorstands
    2. auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    3. bei mehr als 200 Mitgliedern genügt das Verlangen von 20 Mitgliedern
  3. Die Einladung ergeht schriftlich mit einer 2-Wochen-Frist unter Mitteilung der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins; hierzu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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  6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen regelmäßig durch Handheben. Auf Antrag von drei ­Mit­gliedern ist geheim abzustimmen.
  7. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in die die Beschlüsse aufgenommen werden. Der Vorsitzende der Versammlung und der Schriftführer unter­zeichnen die Niederschrift.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Sie beschließt über
    1. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Bestellung der Rechnungsprüfer(innen)
    4. Änderung der Satzung
    5. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 (4)
    6. Auflösung des Vereins
    7. sonstige Angelegenheiten

  9. Von der Zeit der Entlastung des Vorstands bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstands ist ein(e) Versammlungsleiter(in) zu wählen.

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem (der) Vorsitzende(n)
    2. dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem (der) Kassierer(in)
    4. dem (der) Schriftführer(in)
    5. einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden ungeraden Zahl von Bei­sitzer(inne)n.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom (von der) Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
  5. Sitzungen leitet der (die) Vorsitzende bzw. sein (ihr/e) Stellvertreter(in) oder ein(e) vom (von der) Vorsitzenden benannte(r) Vertreter(in), der (die) Vorstandsmitglied sein muß.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  7. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen entsprechend § 6 (3).
§ 8 Kassengeschäfte
  1. Der Verein führt ein Konto bei einem Geldinstitut. Die Kontonummer ist allen Mitgliedern und interessierten Personen mitzuteilen.
  2. Zeichnungsberechtigt sind der (die) Vorstandsvorsitzende und der (die) Kassierer(in), bei Beträgen über 250,-- € nur gemeinsam. Änderungen der Zeichnungserklärung sind dem Geldinstitut unverzüglich anzuzeigen.
  3. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer(innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen, können jederzeit die Kasse prüfen und haben mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen.
§ 9 Verwendung von Einnahmen

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung. Eventuelle Gewinne aus der Vereinstätigkeit werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jülich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Eintragung ins Vereinsregister

Nach Gründung des Vereins ist der Verein beim Amtsgericht Jülich ins Vereinsregister einzu­tragen und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Jülich zu beantragen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 1. November 1986 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Auf der Mitgliederversammlung am 17.12.1986 geändert.

Auf der Mitgliederversammlung am 18.04.1991 geändert.

Auf der Mitgliederversammlung am 27.06.1996 geändert.

Auf der Mitgliederversammlung am 22.01.2003 geändert.

Conrad Doose      Hans Meyer      Dr. Peter Krautwasser

Vorsitzender      Stellv. Vorsitzender     Schriftführer

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