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des Fördervereins
»FESTUNG ZITADELLE JÜLICH E.V.«, Jülich
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Förderverein »FESTUNG ZITADELLE JÜLICH E.V.«
- Der Sitz des Vereins ist die Stadt Jülich.
- Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Fördervereins
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 77), er ist
selbstlos tätig, überparteilich und weltanschaulich ungebunden; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein dient der
Unterstützung und Förderung
-
von Maßnahmen zur
Pflege und Restaurierung der historischen Stadt und Festung Zitadelle Jülich
-
der Information,
Kommunikation und Dokumentation über die historische Stadt und Festung Zitadelle
Jülich
-
der Naherholung und
Umweltpflege im Bereich der historischen Stadt und Festung Zitadelle Jülich
-
von Bau- und
Bodendenkmälern, die in einer historischen Verbindung zur Stadt und Festung
Zitadelle Jülich stehen.
§ 3 Beginn und Erlöschen der
Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
bereit ist, die Ziele des Vereins entsprechend der Satzung zu fördern.
- Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
- Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahrs oder durch
Ausschluss.
-
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, können durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats schriftlich Einspruch erhoben
werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese
Entscheidung ist endgültig.
- Bei
Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder
keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge und Spenden
Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag ist bargeldlos auf
das Konto des Vereins zu zahlen. Darüber hinaus können Spenden geleistet werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen und wird
durch die (den) Vorstandsvorsitzende(n) oder durch ihre(n) (seine/n)
Stellvertreter(in) einberufen.
- Der (die) Vorsitzende muß
die Mitgliederversammlung einberufen:
- auf Beschluss des
Vorstands
- auf Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder
- bei mehr als 200
Mitgliedern genügt das Verlangen von 20 Mitgliedern
- Die
Einladung ergeht schriftlich mit einer 2-Wochen-Frist unter Mitteilung der
Tagesordnung.
- Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über
die Auflösung des Vereins; hierzu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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-
Abstimmungen und Wahlen erfolgen regelmäßig durch Handheben. Auf Antrag von drei
Mitgliedern ist geheim abzustimmen.
-
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in die die
Beschlüsse aufgenommen werden. Der Vorsitzende der Versammlung und der
Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.
- Die Mitgliederversammlung
wählt die Mitglieder des Vorstands. Sie beschließt über
- Entgegennahme des
jährlichen Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Bestellung der
Rechnungsprüfer(innen)
- Änderung der Satzung
- Ausschluss von
Mitgliedern gemäß § 3 (4)
- Auflösung des Vereins
- sonstige Angelegenheiten
- Von
der Zeit der Entlastung des Vorstands bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstands
ist ein(e) Versammlungsleiter(in) zu wählen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem (der) Vorsitzende(n)
- dem (der)
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem (der) Kassierer(in)
- dem (der)
Schriftführer(in)
- einer von der
Mitgliederversammlung festzulegenden ungeraden Zahl von Beisitzer(inne)n.
- Die
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende und der (die)
stellvertretende Vorsitzende. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt.
- Die
Beschlüsse des Vorstands werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom (von
der) Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
- Sitzungen leitet der (die) Vorsitzende bzw. sein (ihr/e) Stellvertreter(in) oder
ein(e) vom (von der) Vorsitzenden benannte(r) Vertreter(in), der (die)
Vorstandsmitglied sein muß.
- Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die
Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen entsprechend § 6 (3).
§ 8 Kassengeschäfte
-
Der
Verein führt ein Konto bei einem Geldinstitut. Die Kontonummer ist allen
Mitgliedern und interessierten Personen mitzuteilen.
-
Zeichnungsberechtigt sind der (die) Vorstandsvorsitzende und der (die)
Kassierer(in), bei Beträgen über 250,-- € nur gemeinsam. Änderungen der
Zeichnungserklärung sind dem Geldinstitut unverzüglich anzuzeigen.
-
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer(innen), die nicht
dem Vorstand angehören dürfen, können jederzeit die Kasse prüfen und haben
mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen.
§ 9 Verwendung von Einnahmen
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, unbeschadet der Rechte
der Mitgliederversammlung. Eventuelle Gewinne aus der Vereinstätigkeit werden
für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Jülich, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11 Eintragung ins Vereinsregister
Nach Gründung des Vereins ist der Verein beim Amtsgericht Jülich ins
Vereinsregister einzutragen und die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Jülich zu
beantragen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 1. November 1986 beschlossen
und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Auf der
Mitgliederversammlung am 17.12.1986 geändert.
Auf der
Mitgliederversammlung am 18.04.1991 geändert.
Auf der Mitgliederversammlung am 27.06.1996 geändert.
Auf der
Mitgliederversammlung am 22.01.2003 geändert.
Conrad Doose Hans Meyer Dr. Peter Krautwasser
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Schriftführer
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