Landeshundegesetz
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Infos für Hundehalterinnen und Hundehalter |
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Zum 01.01.2003 trat das neue Landeshundegesetz - LHundG NRW - in Kraft. Dieses Gesetz trifft, wie auch bisher in der Landeshundeverordnung, Regelungen bezüglich drei verschiedener Hundegruppen. Im Bereich der Stadt Jülich müssen nach der ordnungsbehördlichen Verordnung ohnehin alle Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb von geschlossenen Ortschaften angeleint werden. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften gilt dies auch für Rad- und Spazierwege. Bissige Hunde müssen zudem nach der genannten Verordnung auch an kurzer Leine bei Fuß mit Maulkorb geführt werden. Gefährliche Tiere dürfen auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden. Diese Regelung bleibt auch unabhängig von der Landeshundeverordnung bestehen. Das Halten der im Landeshundegesetz benannten Hundegruppen ist beim Ordnungsamt, Neues Rathaus, Zimmer 16, umgehend anzuzeigen (entsprechende Formulare im PDF-Format - Hunde von mindestens 40 cm bzw. 20 kg bzw. § 3 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 LHundG. Sollten Sie der Anmeldepflicht bisher nicht nachgekommen sein, so hat dies umgehend zu erfolgen, da sporadisch Kontrollen seitens der Ordnungsbehörde und der Polizei durchgeführt werden. Wer seinen Hund also nicht angemeldet hat, verhält sich ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden. Im Notfall oder bei anhaltender Missachtung der Vorschriften kann der Hund auch eingezogen werden. (Hinweis: Die Formulare sind für den Acrobat-Reader aufbereitet worden. Damit Sie diese Texte einsehen, ausfüllen und ausdrucken können, muss dieses Programm auf Ihrem Rechner installiert sein. Die aktuelle Version steht hier zum kostenlosen Download bereit.) "Hunde gemäß § 11 Abs. 1 LHundG"Wenn Sie Besitzerin bzw. Besitzer eines Hundes sind, der ein Gewicht von 20 kg und mehr und/oder einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr, der nicht zu einer der Rassen gehört, die unter § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannt sind, so müssen Sie
Die Sachkunde kann dadurch nachgewiesen werden, dass
An die Haltung dieser Hunde hat der Gesetzgeber besondere Anforderungen geknüpft.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen für Hunde gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG vom Leinen- und Maulkorbzwang möglich. Diese können beim Ordnungsamt beantragt werden und werden jedoch im jeweiligen Einzelfall entschieden. Was ist mit Mischlingen?War ein Hund der Rassen beteiligt, die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannt sind, gelten für den Mischling - unabhängig von Größe und Gewicht - die gleichen Bestimmungen wie für die "Anlagen-Hunde". War keine dieser Rassen beteiltigt oder ist dies zumindestens nicht mehr nachweisbar, gilt ein Mischling je nach Gewicht und Größe als "kleiner" oder "großer" Hund - wenn er nicht als "gefährlicher Hund" eingestuft ist. Nicht jeder "Kampfhund" ist gefährlich und auch die harmloseste Rasse kann bei falscher Haltung aggressive Einzeltiere hervorbringen. Deshalb gibt es im neuen Gesetz auch die Kategorie der - amtlich festgestellten - "gefährlichen Hunde". Das sind Einzeltiere, die zwar nicht zu den genannten Rassen gehören, sehr wohl aber schon durch Aggressivität aufgefallen sind. Kriterien sind dabei beispielsweise nachgewiesene Bissigkeit oder das unkontrollierte Reißen von Vieh und Wild. Ein solcher Hund unterliegt nicht nur denselben strengen Regeln wie die Hunde gemäß § 3 Abs. 2 LHundG, sondern in diesen Fällen ist eine Ausnahme von der Leinen- und Maulkorbpflicht nicht möglich. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes unter den Rufnummern 63-364 oder 63-355 gerne zur Verfügung. |






