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Neufeststellung von Renten

Ein Rentenbescheid muss nicht immer endgültig sein. Finden sich nach der rechtskräftigen Rentenbewilligung noch Unterlagen, die bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neufeststellung der Rente beantragt werden.

Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und ggf. einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.

Kommt es aufgrund der Neufeststellung zu einer Nachzahlung, wird diese rückwirkend nur für vier Kalenderjahre erbracht. Eine davor liegende Nachzahlung ist verjährt.

Beispiel:
Rentenbeginn: 01.03.2001. Antrag auf Neufeststellung am 28.06.2007.
Vier-Kalenderjahresfrist: 01.01.2003 – 31.12.2006
Verjährt sind die Nachzahlungsbeträge bis 31.12.2002.

Es empfiehlt sich daher, schon bei der Rentenantragstellung darauf zu achten, dass das Rentenversicherungskonto vollständig und richtig ist.



Sitzung des Bürgerausschusses

30. Mai, 18.00 Uhr, Kleiner Saal im Neuen Rathaus

Informationsveranstaltungen zu Landschaftsplänen

6. Juni, 19 Uhr, Bürgersaal des Rathauses Titz

N.N. Theater: Michael Kohlhaas

1. Juni, 20 Uhr, Open Air Bühne im Brückenkopf-Park Jülich

Neu im Außerschulischen Lernort des Brückenkopf-Parks Jülich

Neue Angebote seit dem 1. Mai

Neu im Park – Ziegenkontaktbereich

Ziegen streicheln und füttern

Elektronische Verfahrensabwicklung gemäß Artikel 8 EG-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR)
Elektronischer Zugang zur Stadtverwaltung Jülich gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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