Neufeststellung von Renten
Ein Rentenbescheid muss nicht immer endgültig sein. Finden sich nach der rechtskräftigen Rentenbewilligung noch Unterlagen, die bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neufeststellung der Rente beantragt werden.
Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und ggf. einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.
Kommt es aufgrund der Neufeststellung zu einer Nachzahlung, wird diese rückwirkend nur für vier Kalenderjahre erbracht. Eine davor liegende Nachzahlung ist verjährt.
Beispiel:
Rentenbeginn: 01.03.2001. Antrag auf Neufeststellung am 28.06.2007.
Vier-Kalenderjahresfrist: 01.01.2003 – 31.12.2006
Verjährt sind die Nachzahlungsbeträge bis 31.12.2002.
Es empfiehlt sich daher, schon bei der Rentenantragstellung darauf zu achten, dass das Rentenversicherungskonto vollständig und richtig ist.






