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Sozialhilfe

Hilfe nach BSHG

Bei unzureichendem Einkommen können laufende und/oder einmalige Leistungen in Anspruch genommen werden.


Hilfe zum Lebensunterhalt

Diese erhalten Sie, wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen für die Dinge des täglichen Lebens nicht ausreichen. Sie wird nach Regelsätzen bemessen und bezieht sich auf

Ernährung
Instandhaltung von Kleidung
Körperpflege
Krankenhilfe (wenn Sie nicht krankenversichert sind und die entstehenden Kosten nicht bezahlen können). Die Krankenhilfe beinhaltet Befreiung von Rezeptgebühren, Krankenhausaufenthalt, Brillen, Zahnersatz, ärztliche Behandlung.
Mieten (Wohngeld)
Heizungskosten
Fernseh- und Rundfunkgebührenbefreiung


Hilfe in besonderen Lebenslagen

In bestimmten Lebenssituationen wird eine entsprechende Hilfe für die besondere Lebenslage gewährt, wenn das Einkommen die geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet. Das können nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) z. B. sein:


Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz gibt es für nicht pflegeversicherte Personen. In Ausnahmefällen kann auch das Pflegegeld der Pflegekasse durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz aufgestockt werden.


Hilfe zur Pflege im Altenheim

Pflegebedürftige und nicht pflegebedürftige Heimbewohner können Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, wenn ihr eigenes Einkommen und die Leistung der Pflegekasse nicht ausreichen, die Heimpflegekosten zu decken.


Hilfsmittel

Einen Zuschuß aus Sozialhilfemitteln für Hilfsmittel, wie z. B. Hörgeräte, Spezialkorsetts oder orthopädische Schuhe können Sie bei rechtzeitiger Antragstellung, d. h., vor Beginn der Behandlung bzw. Anschaffung des Hilfsmittels, erhalten.


Blindengeld

Dieses erhalten Sie ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen.


Rundfunk- und Fernsehgebühren

Wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, können Sie auf Antrag von den Fernseh- und Rundfunkgebühren befreit werden. Dies gilt auch, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören:
Blinde, Hörgeschädigte, Behinderte (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit dem Stempelaufdruck RF) , Bewohner von Altenheimen.


Sozialtelefonanschluß der Deutschen Telekom

Die Deutsche Telekom überläßt Telefonanschlüsse zu einem reduzierten monatlichen Grundpreis.
Den Sozialanschluß erhalten Sie, wenn Sie

a) 

nach den landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder geringem Einkommen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind oder den Nachweis erbringen, daß Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger, der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebt, die Voraussetzungen erfüllt. Anstelle des Befreiungsbescheides kann auch der Ausweis für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF vorgelegt werden.

b) 

allein mit eigenem Haushalt wohnen und Wohngeld beziehen und Altersruhegeld, Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, Versorgungsbezüge oder eine sonstige Altersrente erhalten.

c) 

allein mit eigenem Haushalt wohnen und Wohngeld beziehen und als Witwe/Witwer Rente oder Versorgungsbezüge erhalten und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Wenn bereits ein Telefonanschluß besteht, wird Ihnen der reduzierte Grundpreis vom 1. des folgenden Monats an eingeräumt. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Deutschen Telekom, Tel: 0 24 21/23-0.



Bild: Brückenkopf Jülich, Luftaufnahme von Dr. Eckardt Bild: Jülich mit Zitadelle, Luftaufnahme von Dr. Eckardt
Elektronische Verfahrensabwicklung gemäß Artikel 8 EG-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR)
Elektronischer Zugang zur Stadtverwaltung Jülich gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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