Sozialhilfe
| Hilfe nach BSHG |
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Bei unzureichendem Einkommen können laufende und/oder einmalige Leistungen in Anspruch genommen werden. |
| Hilfe zum Lebensunterhalt | |||||||
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Diese erhalten Sie, wenn Ihr eigenes Einkommen und Vermögen für die Dinge des täglichen Lebens nicht ausreichen. Sie wird nach Regelsätzen bemessen und bezieht sich auf
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| Hilfe in besonderen Lebenslagen |
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In bestimmten Lebenssituationen wird eine entsprechende Hilfe für die besondere Lebenslage gewährt, wenn das Einkommen die geltende Einkommensgrenze nicht überschreitet. Das können nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) z. B. sein: |
| Hilfe zur Pflege |
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Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz gibt es für nicht pflegeversicherte Personen. In Ausnahmefällen kann auch das Pflegegeld der Pflegekasse durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz aufgestockt werden. |
| Hilfe zur Pflege im Altenheim |
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Pflegebedürftige und nicht pflegebedürftige Heimbewohner können Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, wenn ihr eigenes Einkommen und die Leistung der Pflegekasse nicht ausreichen, die Heimpflegekosten zu decken. |
| Hilfsmittel |
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Einen Zuschuß aus Sozialhilfemitteln für Hilfsmittel, wie z. B. Hörgeräte, Spezialkorsetts oder orthopädische Schuhe können Sie bei rechtzeitiger Antragstellung, d. h., vor Beginn der Behandlung bzw. Anschaffung des Hilfsmittels, erhalten. |
| Blindengeld |
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Dieses erhalten Sie ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen. |
| Rundfunk- und Fernsehgebühren |
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Wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, können Sie auf Antrag von den Fernseh- und Rundfunkgebühren befreit werden. Dies gilt auch, wenn Sie zu folgendem Personenkreis gehören: |
| Sozialtelefonanschluß der Deutschen Telekom | ||||||||||
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