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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Jülich (geänderte Fassung, gültig ab 28.04.2011)

§ 1
Aufgabe
1. Die Stadtbücherei Jülich ist eine öffentliche Kultureinrichtung. Die Benutzung erfolgt öffentlich-rechtlich. Jedermann ist nach Anmeldung berechtigt, die Stadtbücherei Jülich zu benutzen.
2. Als Mittelpunktbibliothek stellt die Stadtbücherei über das Angebot eines Grundbestandes hinaus einen ausgebauten Informationsbestand und fremdsprachige Literatur zur Verfügung.

§ 2
Benutzung
1. Bei der Anmeldung ist die Wohnung durch ein amtliches Dokument nachzuweisen, in der Regel durch Vorlage des Personalausweises. Die Anmeldung wird durch den Benutzerausweis nachgewiesen.
2. Minderjährige haben bei der Anmeldung die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Mit dem Einverständnis des Erziehungsberechtigten wird dem Minderjährigen Zugang zu allen Medien der Bibliothek genehmigt.
3. Jeder Benutzer erkennt die Benutzungssatzung an und hat die Hausordnung einzuhalten.
4. Besucher, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, sind von der Benutzung der Stadtbücherei Jülich ausgeschlossen, solange Ansteckungsgefahr besteht.
5. Änderungen der Personalien und die Änderung der Wohnung sind der Stadtbücherei Jülich unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Ihnen kann der Zutritt durch die Leitung der Bücherei dauernd oder zeitweise untersagt werden. Zuwiderhandlungen können zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

§ 4
Benutzerausweis
1. Der Benutzerausweis ist Eigentum der Stadt Jülich. Er ist jederzeit nach Aufforderung zurückzugeben.
2. Der Verlust des Benutzerausweises ist unverzüglich mitzuteilen.
3. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer. Bei Verlust des Ausweises jedoch nur bis zur Meldung des Verlustes bei der Stadtbücherei Jülich.

§ 5
Ausleihe
1. Medien werden gegen Vorlage des Benutzerausweises für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Für Videos, CDs, CD-Roms, DVDs und Zeitschriften gilt eine verkürzte Ausleihfrist. Für besonders gefragte Medien kann die Leihfrist ebenfalls verkürzt werden.
Präsenzbestände können in Ausnahmefällen über das Wochenende und über Feiertage entliehen werden.
2. Die Leihfrist kann maximal zweimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt.
3. Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden.
4. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können auf Antrag des Benutzers im auswärtigen Leihverkehr nach den dafür geltenden Richtlinien bestellt werden.

§ 6
Behandlung der Medien
1. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
2. Alle Medien müssen sorgfältig behandelt werden. Sie sind vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung aller Art zu bewahren.
3. Der Benutzer hat bei der Entgegennahme eines Mediums auf bereits vorhandene Mängel hinzuweisen.
4. Für beschmutzte, beschädigte oder abhanden gekommene Medien hat der Benutzer Ersatz zu leisten.
5. Beim Kopieren ist das Urheberrechtsgesetz zu beachten.
6. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Medien entstehen.

§ 7
Verspätete Rückgabe
1. Nach Ablauf der Leihfrist wird die Rückgabe der Medien in der zweiten Überziehungswoche schriftlich angemahnt. Säumnisgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer keine schriftliche Aufforderung zur Rückgabe der Medien erhalten hat.

Die verspätete Rückgabe ist wie folgt zu entgelten:

      Erste angefangene Versäumniswoche: 0,50 € je Medium
      Zweite angefangene Versäumniswoche: 1,50 € je Medium
      Dritte angefangene Versäumniswoche: 3,00 € je Medium
      Vierte angefangene Versäumniswoche: 5,00 € je Medium
  Bei Medienpaketen wird jedes einzelne Medium gesondert berechnet.

Für die 1. und 2. schriftliche Mahnung wird jeweils eine Verwaltungsgebühr von 1,00 € erhoben. Die 3. schriftliche Mahnung erfolgt per Einschreiben. Die zusätzliche Verwaltungsgebühr beträgt 4,00 € .

2. Überschreiten der Nutzungsfrist bei Nachschlagewerken (Präsenzbestand) und Videofilmen:
      Je Kalendertag und Medieneinheit 0,50 €
3. Für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren wird die gesamte Säumnisgebühr auf maximal 26,00 € begrenzt.
4. Die Einziehung der Gebühren sowie der Medien, zu deren Rückgabe vergeblich schriftlich aufgefordert wurde, erfolgt nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW und der hierzu erlassenen Kostenordnung.

§ 8
Gebühren
1. Die Entleihung der Medien ist gebührenpflichtig:
      Jahreskarte für Erwachsene 15,00 €
      Jahreskarte für Schüler u. Studenten ab 18 Jahren   7,50 €
      alternativ (zu beiden Gruppen) Einzelgebühr für 1 Medieneinheit 1,00 €
      Ausleihgebühr für Videos 1,00 €
      Ausleihgebühr für DVDs 1,50 €
      Ausleihgebühr für CD-Roms 1,00 €
      Ausleihgebühr für Konsolenspiele (PS3 und Wii) 2,00 €
2. Ausstellen eines Ersatz-Benutzerausweises 5,00 €
  Ersatz eines EDV-Etiketts 2,50 €
3. Ausleihgebühr für den auswärtigen Leihverkehr:  
      je Medieneinheit 2,50 €
      Kopien (je Bestellung) 1,50 €
4. Gebühr für Vorbestellungen 0,50 €
5. Leserkontoquittung (Kopie) 1,00 €
6. a)  Zugang zum Internet je halbe Stunde, ab der 2. halben Stunde pro Nutzerin/Nutzer und Tag 1,00 €
  b)  Computerausdruck 0,10 €
  c)  Diskette 0,50 €
7. In folgenden Fällen ist Ersatz in Geld zu leisten:  
  Bei Beschmutzung, Beschädigung oder Verlust von Medien und Spielteilen bis zur Höhe des Neuanschaffungspreises, mindestens jedoch je Medium/Spielteil 1,00 €
8. Für Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Empfänger von Leistungen der Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeempfänger und Personen, die diesen gleichgestellt sind, wird für die Jahreskarte eine Ermäßigung von 50% gewährt.
9. Bei der Ausleihe von Spielkonsolen und zugehörigen Controllern wird eine Kaution einbehalten, die nach Rückgabe der Geräte zurückerstattet wird.

§ 9
Verhalten in der Stadtbücherei
Die Büchereibenutzer sollen sich so verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Einrichtung beeinträchtigt werden.

Nicht gestattet ist insbesondere
>   Lärmen
>   Benutzung von Radios oder anderen privaten Tonquellen
>   Rauchen
>   Essen und Trinken.

§ 10
Inkrafttreten

Die geänderte Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Jülich tritt zum 28.04.2011 in Kraft.

 



Bild: Brückenkopf Jülich, Luftaufnahme von Dr. Eckardt Bild: Jülich mit Zitadelle, Luftaufnahme von Dr. Eckardt
Elektronische Verfahrensabwicklung gemäß Artikel 8 EG-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR)
Elektronischer Zugang zur Stadtverwaltung Jülich gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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