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Pressemitteilungen


15.04.2026 | Pressestelle (allgemein)

Fahrradstraße in Jülich

Bild: Die Verkehrszeichen „Beginn einer Fahrradstraße“ und „Ende einer Fahrradstraße“
Foto: Stadt Jülich

Alle Kraftfahrzeuge weiterhin zugelassen – Rücksichtnahme steht im Mittelpunkt

Die Stadt Jülich hat mit den Arbeiten zur Einrichtung einer Fahrradstraße in der Kurfürstenstraße (von der Römerstraße kommend in Richtung Innenstadt) sowie in der Kölnstraße begonnen.

Ziel der Maßnahme ist es, die Bedingungen für den Radverkehr in diesem hochfrequentierten Straßenbereich zu verbessern und gleichzeitig ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.

Die Fahrradstraße wird auf Grundlage des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet. Eine sogenannte Teileinziehung ist nicht erforderlich, da nach politischem Beschluss keine Verkehrsobjekte ausgeschlossen werden sollen.

Die Ausweisung der Fahrradstraße erfolgt durch die Anordnung der Verkehrszeichen „Beginn einer Fahrradstraße“ und „Ende einer Fahrradstraße“. Mit diesen Verkehrszeichen gelten folgende Regelungen:

 

  1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist. 
  1. Für den Kraftfahrzeugverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit weiter zu verringern. 
  1. Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt. 
  1. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in Fahrradstraßen zulässig, soweit keine gesonderte Beschilderung Einschränkungen vorsieht. 
  1. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften zur Fahrbahnnutzung und zur Vorfahrt.

 

Die hier zugelassen Kraftfahrzeuge im fließenden als auch im ruhenden Straßenverkehr sind weiterhin zugelassen, müssen jedoch besondere Rücksicht auf den Radverkehr nehmen. Radfahrende dürfen weder behindert noch gefährdet werden.

Sie haben auf der zentralen Fahrspur Vorrang und dürfen nebeneinander fahren. Die seitlichen Markierungen kennzeichnen keine Radfahrstreifen. Sie dienen vielmehr als Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr sowie zu den angrenzenden Nebenanlagen. Beim Überholen ist innerorts ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

Mit der Einrichtung der Fahrradstraße ist der Appell an alle Verkehrsteilnehmenden um gegenseitige Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verbunden, damit die neue Verkehrsführung zu mehr Sicherheit und Komfort für alle beiträgt.

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15.04.2026 | Pressestelle (allgemein)

Fahrradstraße in Jülich

Bild: Die Verkehrszeichen „Beginn einer Fahrradstraße“ und „Ende einer Fahrradstraße“
Foto: Stadt Jülich

Alle Kraftfahrzeuge weiterhin zugelassen – Rücksichtnahme steht im Mittelpunkt

Die Stadt Jülich hat mit den Arbeiten zur Einrichtung einer Fahrradstraße in der Kurfürstenstraße (von der Römerstraße kommend in Richtung Innenstadt) sowie in der Kölnstraße begonnen.

Ziel der Maßnahme ist es, die Bedingungen für den Radverkehr in diesem hochfrequentierten Straßenbereich zu verbessern und gleichzeitig ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.

Die Fahrradstraße wird auf Grundlage des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet. Eine sogenannte Teileinziehung ist nicht erforderlich, da nach politischem Beschluss keine Verkehrsobjekte ausgeschlossen werden sollen.

Die Ausweisung der Fahrradstraße erfolgt durch die Anordnung der Verkehrszeichen „Beginn einer Fahrradstraße“ und „Ende einer Fahrradstraße“. Mit diesen Verkehrszeichen gelten folgende Regelungen:

 

  1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist. 
  1. Für den Kraftfahrzeugverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit weiter zu verringern. 
  1. Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt. 
  1. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in Fahrradstraßen zulässig, soweit keine gesonderte Beschilderung Einschränkungen vorsieht. 
  1. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften zur Fahrbahnnutzung und zur Vorfahrt.

 

Die hier zugelassen Kraftfahrzeuge im fließenden als auch im ruhenden Straßenverkehr sind weiterhin zugelassen, müssen jedoch besondere Rücksicht auf den Radverkehr nehmen. Radfahrende dürfen weder behindert noch gefährdet werden.

Sie haben auf der zentralen Fahrspur Vorrang und dürfen nebeneinander fahren. Die seitlichen Markierungen kennzeichnen keine Radfahrstreifen. Sie dienen vielmehr als Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr sowie zu den angrenzenden Nebenanlagen. Beim Überholen ist innerorts ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.

Mit der Einrichtung der Fahrradstraße ist der Appell an alle Verkehrsteilnehmenden um gegenseitige Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verbunden, damit die neue Verkehrsführung zu mehr Sicherheit und Komfort für alle beiträgt.

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