Pressemitteilungen
Fahrradstraße in Jülich
Alle Kraftfahrzeuge weiterhin zugelassen – Rücksichtnahme steht im Mittelpunkt
Die Stadt Jülich hat mit den Arbeiten zur Einrichtung einer Fahrradstraße in der Kurfürstenstraße (von der Römerstraße kommend in Richtung Innenstadt) sowie in der Kölnstraße begonnen.
Ziel der Maßnahme ist es, die Bedingungen für den Radverkehr in diesem hochfrequentierten Straßenbereich zu verbessern und gleichzeitig ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.
Die Fahrradstraße wird auf Grundlage des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet. Eine sogenannte Teileinziehung ist nicht erforderlich, da nach politischem Beschluss keine Verkehrsobjekte ausgeschlossen werden sollen.
Die Ausweisung der Fahrradstraße erfolgt durch die Anordnung der Verkehrszeichen „Beginn einer Fahrradstraße“ und „Ende einer Fahrradstraße“. Mit diesen Verkehrszeichen gelten folgende Regelungen:
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
- Für den Kraftfahrzeugverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit weiter zu verringern.
- Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt.
- Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in Fahrradstraßen zulässig, soweit keine gesonderte Beschilderung Einschränkungen vorsieht.
- Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften zur Fahrbahnnutzung und zur Vorfahrt.
Die hier zugelassen Kraftfahrzeuge im fließenden als auch im ruhenden Straßenverkehr sind weiterhin zugelassen, müssen jedoch besondere Rücksicht auf den Radverkehr nehmen. Radfahrende dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Sie haben auf der zentralen Fahrspur Vorrang und dürfen nebeneinander fahren. Die seitlichen Markierungen kennzeichnen keine Radfahrstreifen. Sie dienen vielmehr als Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr sowie zu den angrenzenden Nebenanlagen. Beim Überholen ist innerorts ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.
Mit der Einrichtung der Fahrradstraße ist der Appell an alle Verkehrsteilnehmenden um gegenseitige Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verbunden, damit die neue Verkehrsführung zu mehr Sicherheit und Komfort für alle beiträgt.
Jülicher Trinkwasser wird nicht mehr gechlort
Sämtliche Proben wieder ohne Befund
Das Smartphone kennenlernen
20.05.2026, 10 Uhr, VHS Jülicher Land
Neuland Hambach: Sophienhöhe
Entwürfe für das Besucher- und Informationszentrum vorgestellt
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Dorf- und Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung
13.05.2026, 18 Uhr, Großer Saal im Neuen Rathaus
Stelle im Bauhof zu besetzen
Bewerbung möglich bis 14.05.2026
Tipps für ein aktives, gesundes Leben
Jülicher Gesundheitsstunde informiert am 18. Mai über den Einfluss von Sport und gesunder Ernährung
Ihr Haus kann mehr! Bis zu 20.000 Euro Zuschuss für Ihre Maßnahme!
Unterstützen Sie uns, das Erscheinungsbild und die Aufenthaltsqualität der Stadt Jülich zu verbessern
Internationaler Museumstag und Ausstellungseröffnung „Schlossge-SCHICHTEN“
17. Mai, 11 - 17 Uhr, Museum Zitadelle
Tipps und Tests am Tag der Händehygiene
13.05.2026, 10 – 15 Uhr, Foyer Krankenhaus Jülich
Neue Termine für Präsentationen in 2026
Das DLR bietet Einblick in seine Tätigkeit
Fahrradstraße in Jülich
Alle Kraftfahrzeuge weiterhin zugelassen – Rücksichtnahme steht im Mittelpunkt
Die Stadt Jülich hat mit den Arbeiten zur Einrichtung einer Fahrradstraße in der Kurfürstenstraße (von der Römerstraße kommend in Richtung Innenstadt) sowie in der Kölnstraße begonnen.
Ziel der Maßnahme ist es, die Bedingungen für den Radverkehr in diesem hochfrequentierten Straßenbereich zu verbessern und gleichzeitig ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.
Die Fahrradstraße wird auf Grundlage des § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eingerichtet. Eine sogenannte Teileinziehung ist nicht erforderlich, da nach politischem Beschluss keine Verkehrsobjekte ausgeschlossen werden sollen.
Die Ausweisung der Fahrradstraße erfolgt durch die Anordnung der Verkehrszeichen „Beginn einer Fahrradstraße“ und „Ende einer Fahrradstraße“. Mit diesen Verkehrszeichen gelten folgende Regelungen:
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist.
- Für den Kraftfahrzeugverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden; erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit weiter zu verringern.
- Das Nebeneinanderfahren von Fahrrädern ist erlaubt.
- Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in Fahrradstraßen zulässig, soweit keine gesonderte Beschilderung Einschränkungen vorsieht.
- Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften zur Fahrbahnnutzung und zur Vorfahrt.
Die hier zugelassen Kraftfahrzeuge im fließenden als auch im ruhenden Straßenverkehr sind weiterhin zugelassen, müssen jedoch besondere Rücksicht auf den Radverkehr nehmen. Radfahrende dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
Sie haben auf der zentralen Fahrspur Vorrang und dürfen nebeneinander fahren. Die seitlichen Markierungen kennzeichnen keine Radfahrstreifen. Sie dienen vielmehr als Sicherheitsabstand zum ruhenden Verkehr sowie zu den angrenzenden Nebenanlagen. Beim Überholen ist innerorts ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten.
Mit der Einrichtung der Fahrradstraße ist der Appell an alle Verkehrsteilnehmenden um gegenseitige Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit verbunden, damit die neue Verkehrsführung zu mehr Sicherheit und Komfort für alle beiträgt.
