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18.02.2019 | Pressestelle (allgemein)

Glasfrei zur Jugenddisco am 28.02.2019 – Altweiber – in die Innenstadt

Bild: Das Neue Rathaus und das Logo der Stadt Jülich
Das Neue Rathaus und das Logo der Stadt Jülich

Informationen rund ums Glasverbot

Es ist zu erwarten, dass die Jugendschutzveranstaltung 2019 auf dem Schlossplatz wieder ca. 2000 vorwiegend Jugendliche und junge Erwachsene anlocken wird. Erfahrungen vor dem erstmaligen Glasverbot 2010 in Jülich haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältern an solchen Tagen grundsätzlich mit Gefahren verbunden ist. Durch die hohe Besucheranzahl der Jugendschutzveranstaltung kam es vor 2010, bedingt durch die mitgeführten Glasbehälter und durch die unsachgemäße Entsorgung, zu erheblichem Glasbruch im unmittelbaren Umfeld des Festzeltes und zu teilweisen Verletzungen der Besucher.

Die Glasverbote der letzten Jahre haben sich bewährt. Es gab keine Schnittverletzungen aufgrund von Glasbruch und die Verunreinigungen, insbesondere in der Kölnstraße, in Jülich waren sehr gering.

Um diese positiven Effekte auch für die Veranstaltung in 2019 wieder zu erhalten, hat der Stadtrat den Erlass der „Ordnungsbehördlichen Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen / Bereichen in der Stadt Jülich am 28.02.2019“ einstimmig beschlossen.

Was bedeutet die Verordnung im Einzelnen?

Durch die Verbote soll sichergestellt werden, dass keine Glasbehälter in den Veranstaltungsbereich und auf die umliegenden Straßen und Plätze gelangen. Es dürfen somit keine Getränke (sowohl alkoholische als auch nicht alkoholische Getränke) in Glasflaschen mitgeführt werden, wenn diese in dem nachgenannten Geltungsbereich der Verordnung konsumiert werden sollen.

Von dem generellen Mitführungsverbot/Verkaufsverbot von Glasgetränkebehältern sind lediglich diejenigen Personen auszunehmen, die Glasbehälter offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Bewohner innerhalb des Verordnungsgebietes die Möglichkeit, Getränke in Glasflaschen nach Hause zu bringen.

Wo gelten die Verbote?

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird:

Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße, südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße, Römerstraße.  

Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche:

Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst-Bechte-Platz sowie den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße).

Wie werden die Verbote überwacht?

Kontrollstellen sind in der Nähe des Veranstaltungszeltes eingerichtet, an denen das Ordnungsamt und die Polizei die Besucher hinsichtlich eventueller Glasflaschen kontrollieren.

Daneben gibt es auch sogenannte „mobile“ Überwachungskräfte, die die Verbote im gesamten Geltungsbereich der Verordnung überwachen.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Verordnung?

Wer gegen die Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz sogar mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte Getränke in Glasbehältern werden von den Überwachungskräften eingezogen und entsorgt!

Was ist sonst noch zu beachten?

1. Alkohol

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen

  • Bier und Wein von Jugendlichen nur ab 16 Jahren (Ausnahme: 14 – 16 Jährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person –Eltern/Vormund)
  • branntweinhaltige Getränke (z.B. auch Alkopops, alkoholische Mixgetränke, Gin, Rum, Jägermeister, Wodka) nur von Personen ab 18 Jahren verzehrt werden.

2. Rauchen

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen in der Öffentlichkeit nur Personen ab 18 Jahre rauchen.

3. Verunreinigungen sowie „wildes Urinieren“

Verunreinigungen jeglicher Art (wie z.B. das Wegwerfen von Plastik- oder Glasflaschen) oder auch „wildes Urinieren“ stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden kann.

Ordnungsamt und Polizei überwachen auch diese Verstöße vor Ort.

Hinweis:

Um das „wilde Urinieren“ zu verhindern, steht auch in diesem Jahr wieder ein Toilettenwagen vor dem Zelt zur kostenlosen Benutzung zur Verfügung!

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18.02.2019 | Pressestelle (allgemein)

Glasfrei zur Jugenddisco am 28.02.2019 – Altweiber – in die Innenstadt

Bild: Das Neue Rathaus und das Logo der Stadt Jülich
Das Neue Rathaus und das Logo der Stadt Jülich

Informationen rund ums Glasverbot

Es ist zu erwarten, dass die Jugendschutzveranstaltung 2019 auf dem Schlossplatz wieder ca. 2000 vorwiegend Jugendliche und junge Erwachsene anlocken wird. Erfahrungen vor dem erstmaligen Glasverbot 2010 in Jülich haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältern an solchen Tagen grundsätzlich mit Gefahren verbunden ist. Durch die hohe Besucheranzahl der Jugendschutzveranstaltung kam es vor 2010, bedingt durch die mitgeführten Glasbehälter und durch die unsachgemäße Entsorgung, zu erheblichem Glasbruch im unmittelbaren Umfeld des Festzeltes und zu teilweisen Verletzungen der Besucher.

Die Glasverbote der letzten Jahre haben sich bewährt. Es gab keine Schnittverletzungen aufgrund von Glasbruch und die Verunreinigungen, insbesondere in der Kölnstraße, in Jülich waren sehr gering.

Um diese positiven Effekte auch für die Veranstaltung in 2019 wieder zu erhalten, hat der Stadtrat den Erlass der „Ordnungsbehördlichen Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen / Bereichen in der Stadt Jülich am 28.02.2019“ einstimmig beschlossen.

Was bedeutet die Verordnung im Einzelnen?

Durch die Verbote soll sichergestellt werden, dass keine Glasbehälter in den Veranstaltungsbereich und auf die umliegenden Straßen und Plätze gelangen. Es dürfen somit keine Getränke (sowohl alkoholische als auch nicht alkoholische Getränke) in Glasflaschen mitgeführt werden, wenn diese in dem nachgenannten Geltungsbereich der Verordnung konsumiert werden sollen.

Von dem generellen Mitführungsverbot/Verkaufsverbot von Glasgetränkebehältern sind lediglich diejenigen Personen auszunehmen, die Glasbehälter offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Bewohner innerhalb des Verordnungsgebietes die Möglichkeit, Getränke in Glasflaschen nach Hause zu bringen.

Wo gelten die Verbote?

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird:

Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße, südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße, Römerstraße.  

Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche:

Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst-Bechte-Platz sowie den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße).

Wie werden die Verbote überwacht?

Kontrollstellen sind in der Nähe des Veranstaltungszeltes eingerichtet, an denen das Ordnungsamt und die Polizei die Besucher hinsichtlich eventueller Glasflaschen kontrollieren.

Daneben gibt es auch sogenannte „mobile“ Überwachungskräfte, die die Verbote im gesamten Geltungsbereich der Verordnung überwachen.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Verordnung?

Wer gegen die Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz sogar mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte Getränke in Glasbehältern werden von den Überwachungskräften eingezogen und entsorgt!

Was ist sonst noch zu beachten?

1. Alkohol

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen

  • Bier und Wein von Jugendlichen nur ab 16 Jahren (Ausnahme: 14 – 16 Jährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person –Eltern/Vormund)
  • branntweinhaltige Getränke (z.B. auch Alkopops, alkoholische Mixgetränke, Gin, Rum, Jägermeister, Wodka) nur von Personen ab 18 Jahren verzehrt werden.

2. Rauchen

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen in der Öffentlichkeit nur Personen ab 18 Jahre rauchen.

3. Verunreinigungen sowie „wildes Urinieren“

Verunreinigungen jeglicher Art (wie z.B. das Wegwerfen von Plastik- oder Glasflaschen) oder auch „wildes Urinieren“ stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden kann.

Ordnungsamt und Polizei überwachen auch diese Verstöße vor Ort.

Hinweis:

Um das „wilde Urinieren“ zu verhindern, steht auch in diesem Jahr wieder ein Toilettenwagen vor dem Zelt zur kostenlosen Benutzung zur Verfügung!

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