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Pressemitteilungen


01.12.2020 | Pressestelle (allgemein)

Verschärfung der Corona-Regeln

Bild: Neues Rathaus und Logo der Stadt Jülich
Neues Rathaus und Logo der Stadt Jülich

Treffen von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt

Auf Grundlage der zwischen Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen, hat das Land NRW eine neue Coronaschutzverordnung erlassen.

Das bedeutet, dass die im November geltenden Einschränkungen auch im Dezember weiterbestehen. Hinzu kommen einige Verschärfungen.

Die im November geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Lieferungen und Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtungen sowie das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sind weiterhin zu beachten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet.

Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Zusätzlich gilt nun die Maskenpflicht im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft.

Die Stadt Jülich hat in ihrer Allgemeinverfügung zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung festgelegt, dass die Maskenpflicht auch weiterhin auf der gesamten Kölnstraße, in der Kleinen Kö sowie während des Wochenmarktes auf Marktplatz und Kirchplatz gilt.

Dort wo die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt, ist es grundsätzlich unzulässig, diese zum Essen oder Rauchen abzunehmen. In der Jülicher Innenstadt ist es in der Regel in wenigen Minuten möglich, den Bereich der Maskenpflicht zu verlassen. Innerhalb dieser Bereiche ist nur im Ausnahmefall das vorübergehende Ablegen der Alltagsmaske zur notwendigen Einnahme z.B. von Speisen und Getränken erlaubt.

Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Für die meisten Einzelhändler bleibt es bei der Regelung, dass pro 10 qm ein Kunde erlaubt ist. Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm dürfen auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche zulassen.

Aufgrund der aktuellen Situation wird der geplante verkaufsoffene Sonntag in Jülich am 13. Dezember nicht stattfinden.

Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben.

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind im öffentlichen Raum auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken, wobei Kinder aus diesen beiden Haushalten bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.

Für den privaten Bereich wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die dringende Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese auch zuhause möglichst infektionssicher unter Beachtung der üblichen Abstandregeln zu gestalten.

Da im Kreis Düren die 7-Tages-Inzidenz nur knapp unter einem Wert von 200 liegt, ist es besonders wichtig, dass auch im privaten Raum die Regeln beachtet werden, da ansonsten weitere Verschärfungen der Schutzmaßnahmen für den Kreis Düren drohen.

Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis zum 20. Dezember. Sie sieht jedoch bereits Regelungen für die Weihnachtszeit zu Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit höchstens 10 Personen sowie das Verbot öffentlich veranstalteter Feuerwerke zum Jahreswechsel vor.

Aktuelle Informationen sind jederzeit verfügbar auf www.juelich.de/coronavirus. Dort findet man auch die vollständige neue Coronaschutzverordnung mit allen Regelungen.

Die Corona-Hotline der Stadt Jülich ist erreichbar per E-Mail: Hotline@juelich.de und per Tel.: 02461 63–605, Mo - Fr: 8.00-12.00 Uhr.

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01.12.2020 | Pressestelle (allgemein)

Verschärfung der Corona-Regeln

Bild: Neues Rathaus und Logo der Stadt Jülich
Neues Rathaus und Logo der Stadt Jülich

Treffen von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt

Auf Grundlage der zwischen Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen, hat das Land NRW eine neue Coronaschutzverordnung erlassen.

Das bedeutet, dass die im November geltenden Einschränkungen auch im Dezember weiterbestehen. Hinzu kommen einige Verschärfungen.

Die im November geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Lieferungen und Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Das Verzehrverbot in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtungen sowie das Verkaufsverbot für alkoholische Getränke zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sind weiterhin zu beachten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet.

Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Zusätzlich gilt nun die Maskenpflicht im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft.

Die Stadt Jülich hat in ihrer Allgemeinverfügung zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung festgelegt, dass die Maskenpflicht auch weiterhin auf der gesamten Kölnstraße, in der Kleinen Kö sowie während des Wochenmarktes auf Marktplatz und Kirchplatz gilt.

Dort wo die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt, ist es grundsätzlich unzulässig, diese zum Essen oder Rauchen abzunehmen. In der Jülicher Innenstadt ist es in der Regel in wenigen Minuten möglich, den Bereich der Maskenpflicht zu verlassen. Innerhalb dieser Bereiche ist nur im Ausnahmefall das vorübergehende Ablegen der Alltagsmaske zur notwendigen Einnahme z.B. von Speisen und Getränken erlaubt.

Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Für die meisten Einzelhändler bleibt es bei der Regelung, dass pro 10 qm ein Kunde erlaubt ist. Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm dürfen auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche zulassen.

Aufgrund der aktuellen Situation wird der geplante verkaufsoffene Sonntag in Jülich am 13. Dezember nicht stattfinden.

Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben.

Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind im öffentlichen Raum auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken, wobei Kinder aus diesen beiden Haushalten bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.

Für den privaten Bereich wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die dringende Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese auch zuhause möglichst infektionssicher unter Beachtung der üblichen Abstandregeln zu gestalten.

Da im Kreis Düren die 7-Tages-Inzidenz nur knapp unter einem Wert von 200 liegt, ist es besonders wichtig, dass auch im privaten Raum die Regeln beachtet werden, da ansonsten weitere Verschärfungen der Schutzmaßnahmen für den Kreis Düren drohen.

Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis zum 20. Dezember. Sie sieht jedoch bereits Regelungen für die Weihnachtszeit zu Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit höchstens 10 Personen sowie das Verbot öffentlich veranstalteter Feuerwerke zum Jahreswechsel vor.

Aktuelle Informationen sind jederzeit verfügbar auf www.juelich.de/coronavirus. Dort findet man auch die vollständige neue Coronaschutzverordnung mit allen Regelungen.

Die Corona-Hotline der Stadt Jülich ist erreichbar per E-Mail: Hotline@juelich.de und per Tel.: 02461 63–605, Mo - Fr: 8.00-12.00 Uhr.

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