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Zum 01.01.2003 trat das neue
Landeshundegesetz
- LHundG NRW - in Kraft.
Dieses Gesetz trifft, wie auch bisher in der Landeshundeverordnung, Regelungen bezüglich drei verschiedener
Hundegruppen.
In
§ 3 Abs. 2 LHundG NRW
sind konkrete Hunderassen aufgeführt, die als gefährlich gelten und gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichnet
werden.
§ 10 Abs. 1 LHundG NRW
führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall
der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.
§ 11 Abs. 1 LHundG NRW erfasst die Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg
erreichen.
Alle drei vom Gesetz erfassten Hundegruppen sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des
Halters nicht verlassen können. Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern und auf Zuwegen oder in Treppenhäusern
sind alle drei Hundegruppen an der Leine zu führen. Hunde die unter § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW, Kreuzungen dieser Rassen
mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen haben grundsätzlich einen Maulkorb zu tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von
der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Im Bereich der Stadt Jülich müssen nach der ordnungsbehördlichen Verordnung ohnehin alle Hunde auf Verkehrsflächen und
in Anlagen innerhalb von geschlossenen Ortschaften angeleint werden. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften gilt dies auch für Rad- und Spazierwege.
Bissige Hunde müssen zudem nach der genannten Verordnung auch an kurzer Leine bei Fuß mit Maulkorb geführt werden. Gefährliche Tiere dürfen auf
Verkehrsflächen und in Anlagen nicht mitgeführt werden. Diese Regelung bleibt auch unabhängig von der Landeshundeverordnung bestehen.
Das Halten der im Landeshundegesetz benannten Hundegruppen ist beim Ordnungsamt, Neues Rathaus, Zimmer 16, umgehend anzuzeigen (entsprechende
Formulare im PDF-Format -
Hunde von mindestens 40 cm bzw. 20 kg
bzw.
§ 3 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 LHundG.
Sollten Sie der Anmeldepflicht bisher nicht nachgekommen sein, so hat dies umgehend zu erfolgen, da sporadisch Kontrollen
seitens der Ordnungsbehörde und der Polizei durchgeführt werden. Wer seinen Hund also nicht angemeldet hat, verhält sich ordnungswidrig und
kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden. Im Notfall oder bei anhaltender Missachtung der Vorschriften kann der Hund auch
eingezogen werden.
(Hinweis: Die Formulare sind für den Acrobat-Reader aufbereitet worden. Damit Sie diese Texte einsehen, ausfüllen und ausdrucken können, muss dieses Programm auf Ihrem Rechner installiert sein.
Die aktuelle Version steht hier zum kostenlosen
Download bereit.)
"Hunde gemäß § 11 Abs. 1 LHundG"
Wenn Sie Besitzerin bzw. Besitzer eines Hundes sind, der ein Gewicht von 20 kg und mehr
und/oder einer Schulterhöhe von 40 cm und mehr, der nicht zu einer der Rassen gehört, die unter § 3 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 1 LHundG genannt sind, so müssen Sie
nachweisen, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht,
die Nummer des Mikrochips mitteilen,
die entsprechende Sachkunde nachweisen.
Die Sachkunde kann dadurch nachgewiesen werden, dass
- Sie einen "großen" Hund seit mindestens drei Jahren ohne Vorkommnisse halten.
Dies können Sie durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung oder Impfpass nachweisen.
Sie unter die in
§ 6 Abs. 3 LHundG
Personen fallen
oder
-
Sie eine Sachkundeprüfung bei einem
Tierarzt,
der bei der Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen authorisiert worden ist, ablegen.
"Hunde gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG"
An die Haltung dieser Hunde hat der Gesetzgeber besondere Anforderungen geknüpft.
Der Antragsteller, muss mindestens 18 Jahre alt sein und dem Ordnungsamt
die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen, d.h. durch Vorlage eines Führungszeugnisses, welches Sie beim Meldeamt beantragen können,
nachweisen, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht,
die Nummer des Mikorchips mitteilen,
nachweisen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchssicher untergebracht ist (z.B. durch Fotos oder per Ortstermin),
die nötige Sachkunde nachweisen.
Bei Hunden die unter § 3 Abs. 2 LHundG fallen, muss sie durch Ablegen einer Sachkundeprüfung vor dem beamteten Tierarzt des Kreises Düren nachgewiesen werden. Die Terminabsprache erfolgt mit dem Ordnungsamt.
Bei Hunden die unter § 10 Abs. 1 LHundG fallen, kann der Nachweis der Sachkunde auch durch eine Verhaltensprüfung bei einem privaten Zuchtverein nachgewiesen werden. Voraussetzung ist jedoch die Anerkennung dieser Verhaltensprüfung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens.
Personen, die unter § 6 Abs. 3 LHundG fallen.
Abweichend hiervon gilt
§ 10 Abs. 2 und 3 LHundG.
Entsprechende Auskünfte erhalten Sie beim Ordnungsamt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen für Hunde gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG vom Leinen- und Maulkorbzwang möglich.
Diese können beim Ordnungsamt beantragt werden und werden jedoch im jeweiligen Einzelfall entschieden.
Was ist mit Mischlingen?
War ein Hund der Rassen beteiligt, die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG genannt sind, gelten für den Mischling - unabhängig von
Größe und Gewicht - die gleichen Bestimmungen wie für die "Anlagen-Hunde". War keine dieser Rassen beteiltigt oder ist dies zumindestens nicht mehr nachweisbar,
gilt ein Mischling je nach Gewicht und Größe als "kleiner" oder "großer" Hund - wenn er nicht als "gefährlicher Hund" eingestuft ist.
"Gefährliche Hunde"
Nicht jeder "Kampfhund" ist gefährlich und auch die harmloseste Rasse kann bei falscher Haltung aggressive Einzeltiere hervorbringen.
Deshalb gibt es im neuen Gesetz auch die Kategorie der - amtlich festgestellten - "gefährlichen Hunde". Das sind Einzeltiere, die
zwar nicht zu den genannten Rassen gehören, sehr wohl aber schon durch Aggressivität aufgefallen sind. Kriterien sind dabei beispielsweise nachgewiesene
Bissigkeit oder das unkontrollierte Reißen von Vieh und Wild. Ein solcher Hund unterliegt nicht nur denselben strengen Regeln wie die Hunde gemäß § 3 Abs. 2
LHundG, sondern in diesen Fällen ist eine Ausnahme von der Leinen- und Maulkorbpflicht nicht möglich.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes
unter den Rufnummern 63-364 oder 63-355 gerne zur Verfügung.
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