Das Informationsfreiheitsgesetz NRW
Die Mitsprache der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln einer Behörde ist ein bedeutender Baustein im Prinzip der offenen Verwaltung und der Verwaltungsmodernisierung.
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) verfolgt das Ziel, dem wachsenden Bedürfnis nach Information und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung zu tragen. Durch die breitere Informationsbasis soll auch die Nachvollziehbarkeit und die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrundeliegenden politischen Beschlüsse verbessert werden.
Wer hat ein Recht auf Informationen?
Jeder hat einen Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen.
Unter welchen Voraussetzungen besteht das Informationszugangsrecht?
Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden, da die Informationsfreiheit als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt wird.
Gibt es Einschränkungen?
Ja, Einschränkungen ergeben sich zum einen aus Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, zum anderen können öffentliche Interessen dem Informationsanspruch entgegenstehen. Das IFG NRW enthält einen Katalog eng umrissener Ausnahmetatbestände, die die Ablehnung eines Informationsbegehrens rechtfertigen.
Im Übrigen gehen spezialgesetzliche Bestimmungen, die den Zugang zu amtlichen Informationen gesondert regeln, den Vorschriften des IFG NRW vor. Richtet sich das an eine Behörde gerichtete Informationsbegehren beispielsweise auf die Mitteilung eigener personenbezogener Daten, so bestimmt sich der Anspruch nach den maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes NRW.
Was ist zu tun, um die gewünschten Informationen zu erhalten?
Um die gewünschten Informationen zu erhalten, muss ein Antrag an die Stadt Jülich gerichtet werden. Dieser Antrag muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, es müssen einzelne Fälle oder Vorgänge etc. bezeichnet werden, in deren Zusammenhang Informationen vorhanden sein sollen (Download Antrag gemäß § 4 IFG NRW bei der Stadt Jülich). Dieses Formular ist als Hilfestellung zu sehen und kann als Vereinfachung zur Antragstellung verwendet werden. Da das IFG NRW keine besonderen Formvorschriften vorsieht, kann der Antrag auch mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Wie lange dauert es, bis die Informationen erteilt werden?
Die Informationen sollen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen im Falle der Ablehnung eines Antrags?
Weist eine öffentliche Stelle das Auskunftsersuchen zurück, so hat jede Bürgerin / jeder Bürger das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Daneben besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.
Was kostet der Informationszugang?
Die Erteilung einer Auskunft gemäß § 4 IFG NRW ist grundsätzlich gebührenfrei.
Ausnahme: Sollte durch das Erteilen einer Auskunft ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen, können Verwaltungsgebühren anfallen.
Das Amt für Rats- und Rechtsangelegenheiten steht Ihnen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Swen Großmann, Tel.: 02461 63-376, Fax: 02461 63-362, E-Mail: SGrossmann@juelich.de
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