Wohnberechtigungsschein
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den sozialen Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln. Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) (Antragsformular) verfügt. Der Wohnberechtigungsschein wird von der Stadt Jülich ausgestellt.
Die Wohnfläche der Sozialwohnungen ist begrenzt und darf die angegebene Größe nicht überschreiten. Ausnahmen können jedoch vom Verfügungsberechtigten (Vermieter) bei der Stadt Jülich beantragt werden.
Zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines darf der Antragsteller mit seinen zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze nach § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht um mehr als 5 % überschreiten. Hierzu wird das Einkommen aller Personen mit eigenen Einkünften der letzten 12 Monate überprüft. Falls Einkommenssteigerungen oder Verringerungen für die nächsten 12 Monate feststehen, werden diese berücksichtigt. Vom Jahresbruttoeinkommen werden neben den Werbungskosten, Sozialabgaben und Steuerzahlungen weitere Freibeträge in Abzug gebracht. Die Freibeträge ergeben sich unter anderem dadurch, dass jemand alleinerziehend, jung verheiratet, schwerbehindert oder gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte individuelle Lebenslagen berücksichtigt werden können (Vordruck Einkommenserklärung).
Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen. |
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Unterlagen
Verdienstunterlagen der letzten 12 Monate vor Antragsstellung von allen Haushaltsangehörigen: |
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Bei Selbständigen: letzten Steuerbescheid und Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte (Gewinn) aus dem letzten und dem laufenden Jahr. |
Wenn Sie zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich aber im Erziehungsurlaub befinden, benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die beantragte Dauer des Erziehungsurlaubes. |
Meldebescheinigung der Heimatgemeinde. |
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falls vorhanden / zutreffend: |
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Die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein beträgt 8,00 €. Da Wohnberechtigungsscheine nur für Einzelpersonen, Familien und Lebenspartnerschaften ausgestellt werden, gibt es die Möglichkeit für Wohngemeinschaften, eine Freistellung vom Erfordernis des Wohnberechtigungsscheines zu erteilen. Dadurch wird auch diesem Personenkreis die Möglichkeit gegeben, eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines. Die Personen, die eine Sozialwohnung beziehen wollen, müssen die angemessene Wohnungsgröße und die maßgebliche Einkommensgrenze einhalten. Überschreitet das anrechenbare Gesamteinkommen eines Wohnungssuchenden die maßgebliche Einkommensgrenze um mehr als 5 %, kann gegebenenfalls eine Freistellung unter Auflage zur Entrichtung einer monatlichen Ausgleichszahlung erteilt werden. Die Freistellung muss vom Vermieter beantragt werden. Die Gebühr für die Freistellung beträgt 26,00 €. |
Ansprechpartnerin: | Frau Wohlfahrt, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 38, Tel.: 02461 63-241. |
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