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Aktuelles und Infos

Rauchwarnmelder sind seit 01.04.2013 in Wohnungen Pflicht.

Informationen für alle Haushalte

Seit 01.04.2013 sind in Nordrhein-Westfalen gemäß § 49 Abs. 7 Landesbauordnung (BauO NRW) Rauchwarnmelder in Wohnungen Pflicht. Danach müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flu-re, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarn-melder ausgestattet sein. Auch Wohnräume, die regelmäßig zu Schlafzwecken genutzt werden, wie z. B. Einzimmerappartements, sind Schlafräume.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Sie müssen im Regelfall mittig im Raum an der Decke und mindestens 0,5 m von Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenständen angebracht werden. Bei sehr großen Räumen können weitere Rauchwarnmelder erforderlich werden.

Die Eigentümer haben die Wohnungen mit entsprechenden Rauchwarnmeldern auszustatten. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31.12.2016 entsprechend den Anforderungen nach § 49 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BauO NRW auszustatten.

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer (Mieter, Pächter, selbst-nutzender Eigentümer) sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.

Für den Ersatz defekter Rauchwarnmelder sind die Eigentümer verantwortlich.

Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen weiter benutzt werden, solange sie nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen.

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV) hat einen Katalog mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Rauchmelderpflicht veröffentlicht unter:

http://www.mbwsv.nrw.de/service/Rauchwarnmelder/index.php

Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Jülich

Informationen für alle Bauherren von Vergnügungsstätten

Städte und Gemeinden haben bereits seit einigen Jahren eine deutliche Zunahme der Anfragen für weitere Spielhallen registriert. Das gilt sowohl für Standorte in Innenstädten, in Wohngebietsnähe oder gar im Umfeld von sozialen & kirchlichen Einrichtungen; das gilt aber auch für jene großen Spielhal-len, für die seitens der Betreiber Standorte in Gewerbegebietslage bevorzugt werden.

Die Anzahl der vorhandenen Vergnügungsstätten ist bisher nicht das Problem in Jülich. Vielmehr sind es deren räumliche Verteilung und die vielen Anfragen nach weiteren Standorten für Spielhallen und Wettbüros, die die Stadt zum Handeln zwingt. Während sich früher die Vergnügungsstätten vorwie-gend in den Innenstädten ansiedelten, werden heute vor allem Grundstücke und Immobilien in den gut erreichbaren Gewerbegebieten, in den Stadtteilzentren und an verkehrsgünstigen Hauptverkehrsstra-ßen nachgefragt. Auch die Betriebsformen haben sich gewandelt. Statt der klassischen „Spielhölle“ sind es heute großflächige Entertainment-Center, die auf den Markt kommen. Um der – auch aus städtebaulicher Sicht – häufig problematischen Zunahme von Spielhallen und sonstigen Vergnügungsstätten in sensiblen Bereichen zu entgegnen, gilt es für die Kommunen, diese schützenswerten Bereiche für die dort vorgesehenen und erwünschten Nutzungen vorzuhalten. Im Umkehrschluss bedeutet dies den Ausschluss von Vergnügungsstätten. Diese Möglichkeit bietet sich für Kommunen über das Mittel der Steuerung durch ein Vergnügungsstätten-Konzept.

Das Vergnügungsstättenkonzept wurde am 31.05.2012 vom Rat der Stadt Jülich beschlossen. Als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nr.11 BauGB ist es künftig bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.

In seinem zentralen Teil erfasst und analysiert das Vergnügungsstättenkonzept die Jülicher Innenstadt, die Jülicher Gewerbegebiete sowie die gemischten Bauflächen in den Stadtteilen und der Kernstadt hinsichtlich ihrer Eignung oder Nichteignung für die (weitere) Ansiedlung von Vergnügungsstätten, vorrangig unter städtebaulichen Aspekten. Im Ergebnis gibt das Gutachten dezidierte Empfehlungen für die Steuerung der Vergnügungsstättenentwicklung an den einzelnen Standorten ab.

Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Jülich (pdf, 1,1 MB)

Brandschutz in Treppen- und Kellerräumen

Informationen für alle Hauseigentümer und Mieter

In jüngster Vergangenheit hat das Bauordnungsamt vermehrt festgestellt, dass die Freiflächen in den Fluren und Treppenräumen vor Wohnungstüren von Mehrfamilien-Wohnhäusern zum Abstellen von Möbelstücken, Getränkekästen oder aber als Zwischenlager für Altpapier genutzt werden.

Flure und Treppenräume haben nicht nur die Funktion, das Betreten und Verlassen der Wohnung zu ermöglichen. Sie dienen außerdem als Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Ausgängen, die ins Freie führen.
Es muss sichergestellt sein, dass Personen im Falle einer Gefahr Räume und Gebäude schnell und sicher verlassen können. Im Brandfall sollen Flure die fliehenden Personen vor Flammen und Rauch schützen. Gleichzeitig dient der Flur aber auch als Weg für die Rettungskräfte, um Menschen zu retten.

In der Regel wird ein Brand im Hausinneren von dem Treppenraum und den Fluren aus bekämpft. Hier gilt es, das Ausbreiten eines Brandes zu verhindern und den entstandenen Brand schnellstmöglich zu löschen. Aber auch der Transport von erkrankten oder verletzten Personen über den Flur und den Treppenraum muss ohne Zeitverlust erfolgen können und das nicht nur im Brandfall.

Deshalb müssen Flure und Treppenräume frei von brennbaren Stoffen und sonstigen Hindernissen sein!

Gerade in einem Mehrfamilien-Wohnhaus sollten sich alle Bewohner bewusst sein, dass das Treppenhaus ein lebenswichtiger Flucht- und Rettungsweg für die Menschen ist, die sich in den Wohnungen aufhalten.

Aber nicht nur Hausflure und Treppenhäuser werden zum Abstellen ausrangierten Hausrates missbraucht. Auch Kellerräume und -flure dienen so manchem Mieter zum Zwischenlagern oder Abstellen von Hausrat. Hier wird auch vielfach festgestellt, dass notwendige Feuerschutztüren zwischen dem Keller- und dem Treppenraum ständig offen gehalten werden. Dabei werden in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen extra rauchdichte und selbstschließende Feuerschutztüren verlangt.

Helfen Sie bitte sich, Ihren Mitbewohnern und den Rettungskräften, eine Gefahrensituation so schnell wie möglich beseitigen zu können. Halten Sie bitte den Treppenraum frei von brennbaren Gegenständen und sonstigen Hindernissen und halten Sie bitte Brandschutztüren geschlossen.

Wir alle hoffen natürlich, niemals Opfer eines Wohnungs- oder Hausbrandes zu werden. Aber sollten Sie dennoch einmal davon betroffen sein, werden Sie vielleicht erleben müssen, dass ein erfolgreicher Rettungseinsatz der Feuerwehr ganz entscheidend davon abhängig ist, wie schnell und sicher sie zu den betroffenen Räumen und Wohnungen gelangt. Versperrte und zugestellte Flure und Treppenhäuser können im schlimmsten Fall zu wahren Todesfallen werden. Deshalb nehmen Sie bitte, auch in Ihrem eigenen Interesse, diese Hinweise ernst und achten Sie darauf, dass die angesprochenen Bereiche frei von Brandlasten bleiben und Feuerschutztüren ihren Zweck erfüllen können.

Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten.

Informationen für alle Hauseigentümer

Die Bauminister der Länder haben auf der 114. Bauministerkonferenz in Celle am 28./29. September 2006 nochmals die Verantwortung der öffentlichen und privaten Eigentümer betont, Gebäude stets in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

Um die Eigenverantwortung der Eigentümer zu stärken, hat die Bauministerkonferenz "Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten" erarbeitet. Die Hinweise enthalten einen Prüfkatalog für verschiedene Bauweisen und geben Orientierungswerte für Überwachungszeiträume an.

Die "Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten" (pdf) können Sie hier einsehen.

Bei speziellen Fragen zur Überprüfung der Standsicherheit erhalten Sie beim Bauordnungsamt der Stadt Jülich weitere Auskünfte.
Ansprechpartner ist Herr Eschweiler, Tel. (02461) 63-271.

Elektromagnetische Felder von Mobilfunkanlagen

Informationen für alle Haushalte

Mobilfunknetze überall - das ist der Trend. Aber damit verbunden sind bei vielen Menschen auch Ängste vor gesundheitlichen Gefahren. Die Wissenschaft gibt auf die Frage nach der Gesundheitsgefahr durch Mobilfunkstrahlung keine klaren Antworten. Um die potenziellen Gesundheitsrisiken möglichst gering zu halten ist es notwendig, dass Vorsorge, Transparenz und Koordination beim Bau neuer Sendeanlagen gewährleistet werden. Im Sinne der Vorsorge sollten Feldstärken auch unterhalb der Grenzwerte so weit wie möglich vermieden oder verringert werden.

Die Zahl der Mobilfunkstandorte in Nordrhein-Westfalen wird sich durch die Einführung der neuen UMTS-Technik in den nächsten Jahren verdoppeln. Aufgrund der Angst vor Elektrosmog wächst der Widerstand gegen neue Sendeanlagen. Mobilfunkbetreiber suchen bei der Auswahl der Standorte nun das Gespräch mit den Beteiligten.

Um die Bürgerinnen und Bürger, die Kommunen sowie die Umweltbehörden in Nordrhein-Westfalen über die tatsächlich vorhandenen Belastungen sowie mögliche Minderungsmaßnahmen zu informieren, führt das Umweltministerium eine systematische Untersuchung der elektromagnetischen Felder von Mobilfunkbasisstationen in Modellregionen durch.

Im ersten Teilprojekt wurde der "Einfluss von Grenzwertverschärfungen auf die Gesamtimmission" anhand von Modellberechnungen durch das Institut für Mobil- und Satellitenfunktechnik in Kamp-Lintfort untersucht. Die Studie nennt mögliche Maßnahmen zur Feldstärkereduzierung und beschreibt deren Auswirkungen auf die Gesamtimmission sowie die Struktur der Mobilfunknetze. Die Ergebnisse zeigen unter anderem, dass die Strahlenbelastung insgesamt sinkt, wenn möglichst viele und möglichst hohe Antennen betrieben werden. Dadurch könnte die abgestrahlte Leistung jeder einzelnen Anlage reduziert werden. Die Studie stellt außerdem verschiedene Senderkonzepte gegenüber und gibt damit wertvolle Informationen, um Vorsorgeaspekte beim Aufbau der Mobilfunknetze zu berücksichtigen. (Quelle: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (extern))

Die Studie können Sie hier einsehen und ausdrucken (PDF-File; 1,4 MB; 72 Seiten) (extern)

Sicherheit von Notleitern und Ausstiegspodesten zur Schaffung des baurechtlich geforderten
2. Rettungsweges ( Brandschutz )

Informationen für alle Hauseigentümer

In jüngster Vergangenheit sind in Köln drei Personen bei der Benutzung von Notleitern tödlich verletzt worden, da diese vermutlich unzureichend verankert waren und zudem nicht sachgemäß genutzt wurden.

Um weitere Unfälle zu vermeiden, wurden die unteren Bauaufsichtsbehörden vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW aufgefordert, Maßnahmen zur Sicherheitsüberprüfung vorzunehmen.

Eine vollständige Aufstellung der Gebäude mit Notleitern und Podesten liegt den Bauaufsichtsbehörden zur Zeit nicht vor.

Für den Fall, dass an Ihrem Gebäude eine Notleiter, eine Nottreppe und ggfs. auch Podeste montiert sind, ist Folgendes zu beachten:

Notleitern sind in den Fällen zur Rettung von Menschenleben unerlässlich, wenn die Wohnung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr nicht erreicht werden kann. Voraussetzung ist jedoch selbstverständlich die fachgerechte Installation dieses Rettungsmittels unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik.

Vor Baubeginn muss ein Standsicherheitsnachweis der Konstruktion vorliegen. Dieser muss bei Gebäuden von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit geprüft sein. Bei Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen muss der Nachweis nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft sein.

Sollte dies bei der Installation des Rettungsweges nicht beachtet worden sein, ist es zwingend erforderlich, dass Sie einen Sachverständigen mit der Prüfung der Standsicherheit beauftragen. Festgestellte Mängel an der Konstruktion und deren Verankerung sind umgehend zu sanieren. Dies liegt in Ihrem eigenen Interesse, sowie aller Bewohner des Gebäudes.

Der Zustand des Rettungsweges ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Mängel, zum Beispiel infolge Korrosion, sind umgehend fachgerecht zu beseitigen.

Die betroffenen Eigentümer sind dringend aufgefordert mit den Bauaufsichtsbehörden unter den unten angegebenen Adressen Kontakt aufzunehmen und die geprüften Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten oder zur Einsicht und Beratung vorzulegen.

Es ist unbedingt notwendig, dass Sie die Bewohner des Gebäudes über folgende Regeln umgehend informieren und deren Einhaltung verantwortlich kontrollieren:

Mieter / Nutzer eines betroffenen Gebäudes dürfen Notleitern, Nottreppen und Ausstiegspodeste nur im Notfall benutzen und insbesondere nicht als Balkon missbrauchen. Zur eigenen Sicherheit sind unbedingt alle dort abgestellten Gegenstände wie zum Beispiel Bierkästen und Blumenkübel zu entfernen.

Über Notleitern sollen Personen durch die Feuerwehr gerettet werden, wenn das Treppenhaus nicht mehr nutzbar ist. Nur bei akuter Lebensgefahr dienen sie auch der Selbstrettung.

Folgende Ansprechpartner stehen zur Beratung zur Verfügung:

Für das Stadtgebiet Jülich:

Stadtverwaltung Jülich
Bauordnungsamt
Große Rurstraße 17
52428 Jülich
Telefax: 02461/63-362

Auskunft erteilt:
Herr Beißel, Zi. 315,
Telefon: 02461/63-297,
mbeissel@juelich.de

Herr Breuer, Zi. 315,
Telefon: 02461/63-287,
jbreuer@juelich.de

Für das Stadtgebiet Düren:

Amt für Stadtentwicklung (Bauordnung)
Wilhelmstraße 34 (City-Karree)
52349 Düren

Auskunft erteilt:
Herr Friedrich, Zi. 116
Telefon: 02421/25-2445
Telefax: 02421/25-2447

Notleitern nach DIN 14 094

1. Anbringungsort und Abstand der Leitern vom Erdboden sind entsprechend den örtlichen Verhältnissen mit der Feuerwehr abzusprechen. Notleitern sind am Baukörper so anzubringen, dass ein gefahrloser Abstieg im Brandfall (Schutz vor Flammen und Wärmestrahlung!) möglich ist; d.h. in einem Bereich von 2,00 m muss die Gebäudeabschlusswand der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB entsprechen; dies gilt auch für die zugehörigen tragenden Bauteile dieser Gebäudeabschlusswand.

2. Sämtliche Maß-, Werkstoff- und Ausführungsangaben sind der DIN 14 094 - Notleitern - bzw. der DIN 24 532 - Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl - zu entnehmen. Firmen, die derartige Notleiter herstellen, müssen über den "kleinen Eignungsnachweis" gemäss DIN 18 800 Teil 7 verfügen. Die Eignung des ausführenden Unternehmen ist ggf. auf Verlangen zu erbringen!

3. Die Befestigung bzw. Verankerung der Notleiter am Baukörper ist durch eine statische Berechnung nachzuweisen. Das ausführende Unternehmen hat eine rechtsverbindliche, formlose Bescheinigung auszustellen, dass die Notleiter entsprechend den derzeitig gültigen, einschlägigen technischen Richtlinien angefertigt und befestigt bzw. verankert wurde.

4. Die Leiter darf in einem Zuge über höchstens 10,00 m führen. Darüber hinaus sind in gleichen Abständen Zwischenpodeste vorzusehen; die Leiterteile sind in diesem Fall versetzt anzuordnen.

5. Sind die Leiterteile länger als 4,00 m, so müssen die Leitern mit einem korbartigen Rückenschutz gesichert werden (siehe DIN 14 094).

6. Werden die Leitern von Balkon zu Balkon geführt, so muss die lichte Durchstiegsöffnung mindestens 65 cm x 80 cm betragen. Die vorgesehenen Verriegelungen der Durchstiegsabdeckungen müssen von unten und oben zu öffnen sein.

7. Die Leitern sind ausreichend gegen Korrosion zu schützen und stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten; dies gilt insbesondere für die Befestigung bzw. Verankerung am Baukörper!

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