Herzlich Willkommen in Jülich. Rathaus, Bürgerinformationen

Rentenversicherungsstelle

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über die Aufgaben der Rentenversicherungsstelle, die Sprechzeiten und die Zuständigkeit. 

Nicht nur die Rentenversicherungsträger, sondern auch die Kommunen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Bürger auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterstützen.

Bei der Stadtverwaltung Jülich ist hierfür im Neuen Rathauses die Rentenversicherungsstelle in Zimmer 33 eingerichtet.

Sie können hier

  • alle Auskünfte über die gesetzliche Rentenversicherung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse erhalten,
  • alle Anträge stellen und aufnehmen lassen - z.B. Rentenanträge, Anträge auf Klärung Ihres Versicherungskontos, zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten usw.,
  • Tipps zur Vervollständigung Ihres Versicherungskontos und zur Beschaffung evtl. noch fehlender Beweismittel erhalten,
  • die notwendigen Beweismittel (z.B. Lehr- und Schulnachweise) fotokopieren und kostenfrei beglaubigen lassen,
  • auf allen notwendigen Anträgen anhand Ihres Personalausweises und/oder Ihres Stammbuches Ihre und die persönlichen Daten Ihrer Kinder bestätigen zu lassen, so dass keine Urkunden eingereicht werden müssen.

Die Aufnahme von langwierigen Renten- und Kontenklärungsanträgen erfolgt in der Regel nach Terminabsprache.

Sprechzeiten:
Es wird darauf hingewiesen, dass Vorsprachen bei der Rentenstelle ab sofort nur noch nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der
Telefonnummer 02461 63-216 möglich sind.


Die Rentenversicherungsstelle der Stadtverwaltung Jülich ist zuständig für alle Bürger die in Jülich wohnen oder arbeiten und die bei Auslandswohnsitz zuletzt vorher in Jülich gewohnt oder gearbeitet haben.

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend - es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Viele Ihrer rentenrechtlichen Zeiten werden dem Rentenversicherungsträger maschinell übermittelt. Dennoch gibt es meistens einige Lücken in der Versicherungsbiografie. So muss z. B. die Anerkennung von Schulzeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, die Zeit der Kindererziehung und die Höherbewertung der Zeiten einer beruflichen Ausbildung beantragt werden, da diese Zeiten nicht maschinell gemeldet werden.

Es kann auch sein, dass es Fehler bei der Datenübermittlung gab und die Daten aus diesem Grund nicht in Ihrem Versicherungskonto enthalten sind. Außerdem sind auch Zeiten vor dem 01.01.1973 häufig noch nicht im Versicherungskonto enthalten, da es damals noch keine maschinelle Datenübermittlung gab.

Aus diesen Gründen ist eine Kontenklärung notwendig; sie dient dazu, Ihr individuelles Versicherungsleben vom Rentenversicherungsträger vollständig feststellen zu lassen.

Hierfür werden Sie automatisch von Ihrem Rentenversicherungsträger unter Beifügung eines Versicherungsverlaufes und der notwendigen Antragsformulare angeschrieben. Sie können aber auch von sich aus die Klärung Ihres Versicherungskontos beantragen.

Dann überprüfen Sie den übersandten Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit, füllen die Antragsvordrucke aus und schicken diese zusammen mit bestätigten Kopien von Nachweisen über die nicht gespeicherten Zeiten an Ihren Rentenversicherungsträger. Die Antragsvordrucke sind auch dann auszufüllen und an den Rentenversicherungs-träger zu übersenden, wenn das Versicherungskonto keine ungeklärten Zeiten enthält und daher alle Fragen in den Antragsformularen zu verneinen sind.

Sie können den Antrag auf Kontenklärung aber auch bei einem Servicezentrum eines beliebigen Rentenversicherungsträgers, einem Versicherungsältesten oder der Rentenversicherungsstelle Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausfüllen lassen. Dies hat den Vorteil, dass der Antrag vollständig und richtig ausgefüllt ist, alle notwendigen Unterlagen beigefügt sind und die Personenstandsdaten von Ihnen und ggf. Ihrer Kinder auf den Antragsvordrucken amtlich bestätigt werden können, so dass keine Urkunden beigefügt werden müssen.

Der Rentenversicherungsträger entscheidet über die von Ihnen beantragten Zeiten und ergänzt Ihr Versicherungskonto. Abschließend erlässt er einen Bescheid , mit dem er alle Zeiten, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich feststellt. Ver- bindlich heißt hier, dass Ihr Konto vollständig gespeichert ist und keine weiteren Ermittlungen zu eventuellen Fehlzeiten mehr notwendig sind.
Verbindlich heißt nicht, dass Sie künftig keine neuen Nachweise mehr vorlegen können.

Aus dem Bescheid ist außerdem ersichtlich, welche Voraussetzungen für die verschiedenen Rentenarten erfüllt werden müssen und welche dieser Voraussetzungen bereits erfüllt sind bzw. noch erfüllt werden können. Auch können jetzt Auskünfte über die Höhe der derzeitigen und der Rentenanwartschaften nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenzen gemacht werden.

Ein Rentenbescheid muss nicht immer endgültig sein. Finden sich nach der rechtskräftigen Rentenbewilligung noch Unterlagen, die bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neufeststellung der Rente beantragt werden.

Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und ggf. einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.

Kommt es aufgrund der Neufeststellung zu einer Nachzahlung, wird diese rückwirkend nur für vier Kalenderjahre erbracht. Eine davor liegende Nachzahlung ist verjährt.

Beispiel:
Rentenbeginn: 01.03.2001. Antrag auf Neufeststellung am 28.06.2007.
Vier-Kalenderjahresfrist: 01.01.2003 – 31.12.2006
Verjährt sind die Nachzahlungsbeträge bis 31.12.2002.

Es empfiehlt sich daher, schon bei der Rentenantragstellung darauf zu achten, dass das Rentenversicherungskonto vollständig und richtig ist.

Für Rentner gibt es oft finanzielle Vergünstigungen. So gibt es Preisermäßigungen beim Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen, der Museen oder Ähnlichem.

Es gibt Sondertarife bei einigen Nahverkehrsmitteln, Fluglinien oder der Deutschen Bahn AG.

Um diesen Vorteil nutzen zu können, muss man sich als Rentner ausweisen. Damit man nicht immer seinen Rentenbescheid bei sich haben muss, enthalten der Rentenbescheid und die Rentenanpassungsmitteilungen einen Rentnerausweis im Scheckkartenformat.
In Verbindung mit dem Personalausweis kann man sich hiermit als Rentner ausweisen.

Sollte dieser Ausweis verloren gehen, so stellt der Rentenversicherungsträger auf Antrag eine Bescheinigung über den Rentenbezug aus.

Leistungen der Rentenversicherung müssen beantragt werden. Es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen für eine Leistung vorliegen, um diese dann automatisch zu erhalten. Allerdings sollen die Rentenversicherungsträger in geeigneten Fällen den Berechtigten darauf hinweisen, dass er eine Leistung erhalten kann, wenn er sie beantragt.

Jeder der das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag stellen. Dieses Recht hat auch der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter des Versicherten.

Der Rentenantrag kann bei jedem Sozialleistungsträger gestellt werden. Auf die tatsächliche Zuständigkeit kommt es nicht an. Es ist aber zweckmäßig, den Rentenantrag direkt bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger oder der Rentenversicherungsstelle der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen. Das verkürzt die Bearbeitungszeit.

Es ist sinnvoll, sich vorab telefonisch über den günstigsten Termin der Rentenantragstellung und die Unterlagen, die hierfür notwendig sind, zu erkundigen.

Berufsausbildung und ihre besondere Bedeutung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Berufsausbildung werden unter Umständen bei der Rentenberechnung höher bewertet als tatsächlich Beiträge entrichtet wurden.
 
Hierzu müssen diese Zeiten aber entsprechend als "Pflichtbeiträge Berufsausbildung" im Rentenversicherungskonto gekennzeichnet sein.
 
Im Rahmen der sogenannten "Kontenklärung" des Rentenversicherungskontos ist die Frage nach einer rentenversicherungspflichtigen Berufsausbildung daher unbedingt zu bejahen, auch wenn diese Zeiten bereits im Rentenversicherungskonto als Pflichtbeitragszeiten aufgeführt sind. Außerdem sind der Lehrvertrag und der Lehrabschlussnachweis in beglaubigter Fotokopie dem Antrag auf Kontenklärung beizufügen.

Eine geringfügige Beschäftigung bis 400,-- Euro ist für den Arbeitnehmer versicherungsfrei. Nur der Arbeitgeber zahlt vom tatsächlichen Arbeitsverdienst einen Pauschalbetrag von derzeit 15% (bei Beschäftigungen im Haushalt 5%) in die Rentenversicherung ein. Diese Rentenbeiträge steigern zwar die Rentenansprüche und erhöhen die Wartezeitmonate, jedoch nicht in dem Umfang wie ein vollwertiger Pflichtbeitrag.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit durch eigene ergänzende Beitragszahlungen "aufzustocken" und somit vollwertige Beitragszeiten zu erwerben. Dabei ist die Differenz zwischen dem Arbeitgeberpauschalbetrag und dem Beitragssatz von derzeit 19,9% zu zahlen, mindestens jedoch aus einem Arbeitsverdienst von 155,-- Euro.

Zum Verfahren:
 
Der Arbeitnehmer verzichtet auf seine Versicherungsfreiheit und muss dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Diese Erklärung ist nur für die Zukunft gültig und kann für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung nicht widerrufen werden.
 
Wünschen Sie nähere Informationen und eine Einzelfallprüfung, wenden Sie sich bitte an die Rentenversicherungsstelle.

In letzter Zeit melden sich vermehrt Bürger bei der Rentenversicherungstelle der Stadtverwaltung Jülich, die zur Klärung ihres Rentenversicherungskontos zur Vorlage bei ihrem Rentenversicherungsträger Fotokopien ihrer Geburtsurkunde oder der Geburtsurkunden ihrer Kinder beglaubigt haben möchten.
 
Eine Beglaubigung von fotokopierten Urkunden ist aber grundsätzlich nicht möglich, auch wenn die Rentenversicherungsträger in Unkenntnis dieser Tatsache immer wieder derartige Unterlagen anfordern.
 
Auf den von den Rentenversicherungsträgern übersandten Antragsformularen besteht aber die Möglichkeit, anhand des Personalausweises die eigenen Daten und anhand von Originalgeburtsurkunden (Stammbuch) der Kinder deren Daten von der Rentenversicherungsstelle der Stadtverwaltung Jülich bestätigen zu lassen. Eine Übersendung von Urkunden an die Rentenversicherungsträger ist dann nicht mehr notwendig.
 
Müssen andere Unterlagen (z. B. Nachweise über Schul- Fach- oder Hochschulzeiten, Lehrnachweise etc.) den Rentenversicherungsträgern vorgelegt werden, können diese Unterlagen natürlich kostenfrei von der Versicherungsstelle der Stadtverwaltung Jülich beglaubigt werden.

  • 19  Mär  2024

    Ein neuer Fall für die Kommissare Fett und Conti in der Eifel

    Olaf Müller ist mit seinem neuen Krimiroman „Endstation Rursee“ zu Gast in der Stadtbücherei

    mehr
  • 18  Mär  2024

    Jülicher Frühjahrsputz war ein voller Erfolg!

    Nächste Aktion am 27. und 28.09.2024

    mehr
  • 18  Mär  2024

    Kulturrucksack

    Kreativprogramm für Kinder und Jugendliche in den Ferien

    mehr
  • 18  Mär  2024

    Neue Öffnungszeiten und freier Eintritt

    Sommeröffnungszeiten

    mehr
  • 15  Mär  2024

    „Poli-Tisch“ geht in die nächste Runde

    Vortrag zum Thema „Stadtentwicklung“

    mehr

Alle Nachrichten
Die Internetpräsenz Juelich.de verwendet Cookies. Weitere Information
OK