Ortsrecht der Stadt Jülich
Artikel 28 II Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gewährt den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Die Bürgerinnen und Bürger haben damit über die von ihnen gewählten Gemeindevertretungen das Recht, eine Ortsgesetzgebung zu schaffen, die das örtliche Leben und das Arbeiten der Verwaltung beeinflusst.
Das Jülicher Ortsrecht, das für jedermann öffentlich einsehbar in der Ortsrechtssammlung zusammengefasst ist, beinhaltet die wichtigsten für das Stadtgebiet Jülich geltenden ortsrechtlichen Vorschriften (Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen, Ordnungen, Verwaltungsvorschriften, Tarife usw.).
Die Veröffentlichung an dieser Stelle ist nicht mit der amtlichen Bekanntmachung gleich zu setzen.
Das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Satzung ist der Überschrift zu entnehmen. Änderungen, die sich aus dem Erlass von Nachtragssatzungen ergeben, werden in die Ursprungsfassung der Satzung eingearbeitet.
Die hier veröffentlichte Ortsrechtssammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Viele Satzungen sind aufgrund ihres Alters nur auf Papier vorhanden und noch nicht digitalisiert. Es besteht keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Irgendwelche Ansprüche rechtlicher Art wie z. B. Haftungsansprüche gegen die Stadt, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, bestehen nicht (Haftungsausschluss).
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Das Ortsrecht ist entsprechend dem Verwaltungsgliederungsplan abgebildet: