Pressemitteilungen
Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung gilt jetzt auch in NRW

Was man zu Abstandsgebot und Mund-Nase-Bedeckung wissen sollte
Seit den ersten Hinweisen der Landesregierung auf die kommende Pflicht zum Mund-Nasenschutz in Bussen und Bahnen und beim Einkaufen, erreichten zahlreiche Anfragen dazu die Hotline der Stadt Jülich. Nun liegt die entsprechende aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung vor.
Wichtigster Grundsatz ist das Abstandsgebot! Demnach ist im öffentlichen Raum grundsätzlich zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Der Abstand ist die wichtigste und wirksamste Maßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung entbindet nicht von dieser Abstandspflicht.
Überall dort, wo im öffentlichen Raum der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Auch hierbei gelten die schon bekannten Ausnahmen insbesondere für die eigene Familie und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
Seit Montag, 27.04.2020, gilt für Beschäftigte und Kunden die Pflicht eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies kann z.B. eine sogenannte Alltagsmaske aber auch ein Schal oder ein Tuch sein.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte,
in Ladengeschäften und Ausstellungsräumen,
auf Wochenmärkten, in Einkaufszentren und in „Shopping Malls“,
bei der Abholung von Speisen und Getränken in gastronomischen Einrichtungen,
bei Handwerks- oder Dienstleistungen, wenn der Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und
im Öffentlichen Personennahverkehr.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
Für Beschäftigte kann die Maskenpflicht durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie z.B. eine Abtrennung durch Plexiglas o.ä. ersetzt werden.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf lt. Straßenverkehrsordnung sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Privatleute dürfen daher am Steuer eines KFZ keine Maske tragen. In Taxis müssen nur die Kunden Mund und Nase bedecken, der Fahrer hingegen nicht. Für Fahrschulen gelten besondere Regelungen.
Mit dem Bedarf wächst auch das Angebot an solchen Alltagsmasken stetig. So ist z.B. die ehrenamtliche Gruppe „Nähen für einen guten Zweck“ weiterhin sehr aktiv und fertigt Masken für Jülicherinnen und Jülicher. Diese Behelfsmasken werden an mehreren Stationen in Jülich abgegeben. Detaillierte Informationen wo und zu welchen Zeiten die Abholung möglich ist, sind auf der Facebook-Seite „Nähen für den Guten Zweck-Jülich“ zu finden. Zusätzlich kann man sich telefonisch bei Susanne Bergrath unter 0176 / 24 22 45 87 informieren.
Der Kreis Düren bietet auf seiner Internetseite (https://www.kreis-dueren.de/aktuelles/presse/maskenboerse.php) mit der Maskenbörse eine Übersicht über private und gewerbliche Angebote im Kreis, um so Menschen, die sich selber keine Masken nähen können oder wollen, den Zugriff zu den sogenannten Alltagsmasken zu erleichtern.
Eindringlich bittet Bürgermeister Axel Fuchs alle Jülicherinnen und Jülicher auch diese neuen Regeln zu beachten. Die größte Sicherheit bietet die Einhaltung der Abstandsregeln und der Hygieneempfehlungen. Das Tragen der Alltagsmasken bietet zusätzlichen Schutz dort, wo insbesondere Abstände nicht eingehalten werden können. „Helfen Sie mit, schützen Sie sich und andere!“ appelliert er an alle Bürgerinnen und Bürger, „damit die Geschäfte offenbleiben können und dennoch die Infektionszahlen beherrschbar bleiben.“
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15.05.2025, 9:30 Uhr Frühstück und 10:30 Uhr Filmbeginn
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Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung gilt jetzt auch in NRW

Was man zu Abstandsgebot und Mund-Nase-Bedeckung wissen sollte
Seit den ersten Hinweisen der Landesregierung auf die kommende Pflicht zum Mund-Nasenschutz in Bussen und Bahnen und beim Einkaufen, erreichten zahlreiche Anfragen dazu die Hotline der Stadt Jülich. Nun liegt die entsprechende aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung vor.
Wichtigster Grundsatz ist das Abstandsgebot! Demnach ist im öffentlichen Raum grundsätzlich zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Der Abstand ist die wichtigste und wirksamste Maßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung entbindet nicht von dieser Abstandspflicht.
Überall dort, wo im öffentlichen Raum der Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen. Auch hierbei gelten die schon bekannten Ausnahmen insbesondere für die eigene Familie und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
Seit Montag, 27.04.2020, gilt für Beschäftigte und Kunden die Pflicht eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies kann z.B. eine sogenannte Alltagsmaske aber auch ein Schal oder ein Tuch sein.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte,
in Ladengeschäften und Ausstellungsräumen,
auf Wochenmärkten, in Einkaufszentren und in „Shopping Malls“,
bei der Abholung von Speisen und Getränken in gastronomischen Einrichtungen,
bei Handwerks- oder Dienstleistungen, wenn der Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens und
im Öffentlichen Personennahverkehr.
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
Für Beschäftigte kann die Maskenpflicht durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie z.B. eine Abtrennung durch Plexiglas o.ä. ersetzt werden.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf lt. Straßenverkehrsordnung sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Privatleute dürfen daher am Steuer eines KFZ keine Maske tragen. In Taxis müssen nur die Kunden Mund und Nase bedecken, der Fahrer hingegen nicht. Für Fahrschulen gelten besondere Regelungen.
Mit dem Bedarf wächst auch das Angebot an solchen Alltagsmasken stetig. So ist z.B. die ehrenamtliche Gruppe „Nähen für einen guten Zweck“ weiterhin sehr aktiv und fertigt Masken für Jülicherinnen und Jülicher. Diese Behelfsmasken werden an mehreren Stationen in Jülich abgegeben. Detaillierte Informationen wo und zu welchen Zeiten die Abholung möglich ist, sind auf der Facebook-Seite „Nähen für den Guten Zweck-Jülich“ zu finden. Zusätzlich kann man sich telefonisch bei Susanne Bergrath unter 0176 / 24 22 45 87 informieren.
Der Kreis Düren bietet auf seiner Internetseite (https://www.kreis-dueren.de/aktuelles/presse/maskenboerse.php) mit der Maskenbörse eine Übersicht über private und gewerbliche Angebote im Kreis, um so Menschen, die sich selber keine Masken nähen können oder wollen, den Zugriff zu den sogenannten Alltagsmasken zu erleichtern.
Eindringlich bittet Bürgermeister Axel Fuchs alle Jülicherinnen und Jülicher auch diese neuen Regeln zu beachten. Die größte Sicherheit bietet die Einhaltung der Abstandsregeln und der Hygieneempfehlungen. Das Tragen der Alltagsmasken bietet zusätzlichen Schutz dort, wo insbesondere Abstände nicht eingehalten werden können. „Helfen Sie mit, schützen Sie sich und andere!“ appelliert er an alle Bürgerinnen und Bürger, „damit die Geschäfte offenbleiben können und dennoch die Infektionszahlen beherrschbar bleiben.“