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Pressemitteilungen


11.02.2026 | Pressestelle (allgemein)

Glasfrei zur Jugenddisco in die Innenstadt

Bild: Eine Bierflasche, die zerbrochen auf dem Boden liegt.
Bild: pixabay

12.02.2026 - Altweiber

In diesem Jahr findet die Jugenddisco aufgrund der Umbauarbeiten des Schloßplatzes im Kuba statt. Die Erfahrungen vor dem erstmaligen Glasverbot 2010 in Jülich haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältern an solchen Tagen grundsätzlich mit Gefahren verbunden ist. Durch die hohe Besucheranzahl der Jugendschutzveranstaltung und der umliegenden Gastronomiebetrieben kam es vor 2010, bedingt durch die mitgeführten Glasbehälter und durch die unsachgemäße Entsorgung, zu erheblichem Glasbruch im unmittelbaren Umfeld des Festzeltes und zu teilweisen Verletzungen der Besucher.

Die Glasverbote der letzten Jahre haben sich bewährt. Es gab keine Schnittverletzungen aufgrund von Glasbruch und die Verunreinigungen, insbesondere in der Kölnstraße, in Jülich waren sehr gering.

Um diese positiven Effekte auch für die Veranstaltung in 2026 wieder zu erhalten, hat der Stadtrat den Erlass der „Ordnungsbehördlichen Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen / Bereichen in der Stadt Jülich am 12.02.2026“ einstimmig beschlossen.

Was bedeutet die Verordnung im Einzelnen?

Durch die Verbote soll sichergestellt werden, dass keine Glasbehälter in den Veranstaltungsbereich und auf die umliegenden Straßen und Plätze gelangen. Es dürfen somit keine Getränke (sowohl alkoholische als auch nicht alkoholische Getränke) in Glasflaschen mitgeführt werden, wenn diese in dem nachgenannten Geltungsbereich der Verordnung konsumiert werden sollen.

Von dem generellen Mitführungsverbot/Verkaufsverbot von Glasgetränkebehältern sind lediglich diejenigen Personen auszunehmen, die Glasbehälter offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Bewohner innerhalb des Verordnungsgebietes die Möglichkeit, Getränke in Glasflaschen nach Hause zu bringen.

Wo gelten die Verbote?

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird:

Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße, südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße, Römerstraße.  

Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche:

Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst-Bechte-Platz sowie

den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße).

Bahnhofstraße ab Ecke Dürener Straße (Kreuzung Ampelanlage) bis zur Adolf-Fischer-Straße Ecke Kartäuserstraße einschließlich Gelände Busbahnhof.

Wie werden die Verbote überwacht?

Kontrollstellen sind in der Nähe des Veranstaltungszeltes eingerichtet, an denen das Ordnungsamt und die Polizei die Besucher hinsichtlich eventueller Glasflaschen kontrollieren.

Daneben gibt es auch sogenannte „mobile“ Überwachungskräfte, die die Verbote im gesamten Geltungsbereich der Verordnung überwachen.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Verordnung?

Wer gegen die Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz sogar mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte Getränke in Glasbehältern werden von den Überwachungskräften eingezogen und entsorgt!

Was ist sonst noch zu beachten?

1. Alkohol

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen

-     Bier und Wein von Jugendlichen nur ab 16 Jahren (Ausnahme: 14 – 16-Jährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person –Eltern/Vormund)

-     branntweinhaltige Getränke (z.B. auch Alkopops, alkoholische Mixgetränke, Gin, Rum, Jägermeister, Wodka) nur von Personen ab 18 Jahren verzehrt werden. 

2. Rauchen

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen in der Öffentlichkeit nur Personen ab 18 Jahre rauchen

3. Verunreinigungen sowie „wildes Urinieren“

Verunreinigungen jeglicher Art (wie z.B. das Wegwerfen von Plastik- oder Glasflaschen) oder auch „wildes Urinieren“ stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden kann.

Ordnungsamt und Polizei überwachen auch diese Verstöße vor Ort.

Der neue Seniorenbeirat ist gewählt

Hannelore Stöber-Steinbrech erneut Vorsitzende

Glasfrei zur Jugenddisco in die Innenstadt

12.02.2026 - Altweiber

Jülicher Frühjahrsputz

27. und 28.02.2026

Umweltbeirat lädt zur öffentlichen Sitzung ein

19.02.2026, 18:00 Uhr, Kleiner Sitzungssaal im Neuen Rathaus

Verkehrsregelungen an Tulpensonntag

Straßensperrungen und Halteverbote in der Jülicher Innenstadt wegen Kengerzoch

Buswartehaus in Kirchberg mutwillig beschädigt

Halterungen der Glasscheiben wurden demontiert

Eine besonders schonende Hüft-OP

In der Jülicher Gesundheitsstunde geht es am 23. Februar um AMIS

Feuerwehr und Kirche unter einem Dach

Mehrzweckgebäude in Broich wurde offiziell eingeweiht

Plauderstunde in der Landschaftsgalerie

19. Februar, 15 Uhr

Informationsveranstaltung Straßenerneuerung „Gartenweg“ und „Niederfeld“

23.02.2026, 18 Uhr, Großer Saal im Neues Rathaus


11.02.2026 | Pressestelle (allgemein)

Glasfrei zur Jugenddisco in die Innenstadt

Bild: Eine Bierflasche, die zerbrochen auf dem Boden liegt.
Bild: pixabay

12.02.2026 - Altweiber

In diesem Jahr findet die Jugenddisco aufgrund der Umbauarbeiten des Schloßplatzes im Kuba statt. Die Erfahrungen vor dem erstmaligen Glasverbot 2010 in Jülich haben gezeigt, dass der Einsatz von Glasgetränkebehältern an solchen Tagen grundsätzlich mit Gefahren verbunden ist. Durch die hohe Besucheranzahl der Jugendschutzveranstaltung und der umliegenden Gastronomiebetrieben kam es vor 2010, bedingt durch die mitgeführten Glasbehälter und durch die unsachgemäße Entsorgung, zu erheblichem Glasbruch im unmittelbaren Umfeld des Festzeltes und zu teilweisen Verletzungen der Besucher.

Die Glasverbote der letzten Jahre haben sich bewährt. Es gab keine Schnittverletzungen aufgrund von Glasbruch und die Verunreinigungen, insbesondere in der Kölnstraße, in Jülich waren sehr gering.

Um diese positiven Effekte auch für die Veranstaltung in 2026 wieder zu erhalten, hat der Stadtrat den Erlass der „Ordnungsbehördlichen Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen / Bereichen in der Stadt Jülich am 12.02.2026“ einstimmig beschlossen.

Was bedeutet die Verordnung im Einzelnen?

Durch die Verbote soll sichergestellt werden, dass keine Glasbehälter in den Veranstaltungsbereich und auf die umliegenden Straßen und Plätze gelangen. Es dürfen somit keine Getränke (sowohl alkoholische als auch nicht alkoholische Getränke) in Glasflaschen mitgeführt werden, wenn diese in dem nachgenannten Geltungsbereich der Verordnung konsumiert werden sollen.

Von dem generellen Mitführungsverbot/Verkaufsverbot von Glasgetränkebehältern sind lediglich diejenigen Personen auszunehmen, die Glasbehälter offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Bewohner innerhalb des Verordnungsgebietes die Möglichkeit, Getränke in Glasflaschen nach Hause zu bringen.

Wo gelten die Verbote?

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird:

Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße, südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße, Römerstraße.  

Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche:

Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst-Bechte-Platz sowie

den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße).

Bahnhofstraße ab Ecke Dürener Straße (Kreuzung Ampelanlage) bis zur Adolf-Fischer-Straße Ecke Kartäuserstraße einschließlich Gelände Busbahnhof.

Wie werden die Verbote überwacht?

Kontrollstellen sind in der Nähe des Veranstaltungszeltes eingerichtet, an denen das Ordnungsamt und die Polizei die Besucher hinsichtlich eventueller Glasflaschen kontrollieren.

Daneben gibt es auch sogenannte „mobile“ Überwachungskräfte, die die Verbote im gesamten Geltungsbereich der Verordnung überwachen.

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Verordnung?

Wer gegen die Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz sogar mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte Getränke in Glasbehältern werden von den Überwachungskräften eingezogen und entsorgt!

Was ist sonst noch zu beachten?

1. Alkohol

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen

-     Bier und Wein von Jugendlichen nur ab 16 Jahren (Ausnahme: 14 – 16-Jährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person –Eltern/Vormund)

-     branntweinhaltige Getränke (z.B. auch Alkopops, alkoholische Mixgetränke, Gin, Rum, Jägermeister, Wodka) nur von Personen ab 18 Jahren verzehrt werden. 

2. Rauchen

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen in der Öffentlichkeit nur Personen ab 18 Jahre rauchen

3. Verunreinigungen sowie „wildes Urinieren“

Verunreinigungen jeglicher Art (wie z.B. das Wegwerfen von Plastik- oder Glasflaschen) oder auch „wildes Urinieren“ stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden kann.

Ordnungsamt und Polizei überwachen auch diese Verstöße vor Ort.

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