Herzlich Willkommen in Jülich. Rathaus, Bürgerinformationen

Pressemitteilungen


15.11.2021 | Pressestelle (allgemein)

Reinigung des Gehwegs ist Pflicht der Anwohnerinnen und Anwohner!

Bild: Straßenbesen
Bild: Pixabay

Das gilt in der Innenstadt ebenso wie in den Stadtteilen

Immer wieder bemängeln Jülicher Bürgerinnen und Bürger, dass die Gehwege/Straßen nicht ausreichend durch die Stadt gesäubert werden. Doch nicht nur die Stadt ist hier in der Pflicht, sondern auch die Jülicherinnen und Jülicher selber. Und das wird oft „vergessen“.

Die „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27.07.1978“ gibt hierzu Auskunft:

Die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1).

Jeder und jede hat also vor der eigenen Türe zu kehren. In den Stadtteilen ist dies oft noch üblich. In der Innenstadt wird dagegen allseits davon ausgegangen, dass hier die Stadt in der Pflicht sei. Doch auch die Anwohnerinnen und Anwohner der Innenstadt müssen ihre Gehwege selbst säubern.

An einigen Stellen ist der Gehweg nicht ohne weiteres zu erkennen.

In der Raderstraße, Grünstraße (von Einmündung Gerberstraße bis Kleine Rurstraße), Baierstraße, Kapuzinerstraße und Stiftsherrenstraße werden die Bereiche der Gehwege, die zu reinigen sind durch die unterschiedliche Pflasterung, Pflanzbeete oder sonstige Markierungen angezeigt.

Auf dem Marktplatz, Kirchplatz (ohne Grundstück der Propstei-Pfarrkirche) und in der Kölnstraße (vom Markt bis Einmündung Schloßstraße/Poststraße), Düsseldorfer Straße (von Einmündung Schirmerstraße bis Markt), Marktstraße und Kleine Rurstraße ist ein 2 m breiter Streifen entlang der Hausfront zu säubern.

Zur Reinigung der Gehwege gehört auch die Beseitigung von Unkraut, das sich zwischen den Gehwegplatten, an Hausfronten, um Laternen-/Schildermasten oder in der Gosse festsetzt.

Oft wird diese „Kehrpflicht“ – zu der übrigens auch der Winterdienst gehört – auf die Mieterinnen und Mieter übertragen. Entsprechende Regelungen sind in den jeweiligen Mietverträgen/Hausordnungen zu finden und zu beachten.

In den Stadtteilen liegt in der Regel auch die Straßenreinigung (Reinigung der Fahrbahn) in der Verantwortung der Anwohnerinnen und Anwohner. In der Innenstadt ist dafür meist die Stadt Jülich zuständig. Die o.g. Satzung enthält entsprechende Angaben zu jeder Straße.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Hecken, Sträucher oder Bäume nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen. Wird z.B. eine Hecke so breit, dass sie auch Teile des Gehwegs in Anspruch nimmt, so stellt dies eine Nutzung der Straße über den sog. Gemeingebrauch hinaus dar. Eine derartige Sondernutzung des Gehwegs ist nicht erlaubt. Der Bürgersteig muss für den Fußgängerverkehr freigehalten werden. Der Umstand, dass eine Hecke schon über einen langen Zeitraum besteht, ändert hieran nichts. Auch Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden können.

Das Zurückschneiden von Pflanzen zur Gewährung der Verkehrssicherheit ist das ganze Jahr über gestattet und sollte regelmäßig wiederholt werden. Durch das Zurückschneiden der Bäume und Pflanzen nach den o.g. Vorgaben auf die Grundstücksgrenze verhindern Sie Unfälle, die durch eine beeinträchtigte Sicht der Verkehrsteilnehmer entstehen und bei denen Schadensersatzforderungen gegen Sie geltend gemacht werden könnten.

Das im Herbst fallende Laub (unabhängig vom Verursacher) ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu entfernen.

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung kann im Internet unter https://www.juelich.de/ortsrecht eingesehen werden.

„BerSha’s Eismanufaktur“ ab sofort in Jülich

Ansiedlung mit Unterstützung des Citymanagements

Berufsberatung für Frauen

Job-Café im „Extrablatt“

Blut und Blutspende

 „Ein kostbarer Saft“ ist Thema der Jülicher Gesundheitsstunde

Happy Pride-Month

Die Regenbogenfahne als Zeichen der Solidarität

Kinderkulturpicknick 2025

Musik, Theater und Zirkus – Eintritt frei!

Kino im KUBA: Die Legende von Ochi

Mo. 16. und Di. 17.06.2025, jeweils 17 Uhr

Kino im KUBA: Wenn das Licht zerbricht

Mo. 16. und Di. 17.06.2025 jeweils um 20 Uhr

Kuratorenführung „Licht und Schatten. Johann Wilhelm Schirmer in Italien“

15. Juni, 11 Uhr im Pulvermagazin der Zitadelle Jülich mit Kuratorin Stephanie Decker

Licht & Schatten – Johann Wilhelm Schirmer in Italien

Eine Ausstellung für Kunstexperten und Neulinge – Mit einem vielfältigen Programm für jeden im Pulvermagazin, Museum Zitadelle Jülich

Reha-Betten für die Ukraine gespendet

Dank an VIALIFE Schwertbad Aachen und IPAC Eschweiler


15.11.2021 | Pressestelle (allgemein)

Reinigung des Gehwegs ist Pflicht der Anwohnerinnen und Anwohner!

Bild: Straßenbesen
Bild: Pixabay

Das gilt in der Innenstadt ebenso wie in den Stadtteilen

Immer wieder bemängeln Jülicher Bürgerinnen und Bürger, dass die Gehwege/Straßen nicht ausreichend durch die Stadt gesäubert werden. Doch nicht nur die Stadt ist hier in der Pflicht, sondern auch die Jülicherinnen und Jülicher selber. Und das wird oft „vergessen“.

Die „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27.07.1978“ gibt hierzu Auskunft:

Die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1).

Jeder und jede hat also vor der eigenen Türe zu kehren. In den Stadtteilen ist dies oft noch üblich. In der Innenstadt wird dagegen allseits davon ausgegangen, dass hier die Stadt in der Pflicht sei. Doch auch die Anwohnerinnen und Anwohner der Innenstadt müssen ihre Gehwege selbst säubern.

An einigen Stellen ist der Gehweg nicht ohne weiteres zu erkennen.

In der Raderstraße, Grünstraße (von Einmündung Gerberstraße bis Kleine Rurstraße), Baierstraße, Kapuzinerstraße und Stiftsherrenstraße werden die Bereiche der Gehwege, die zu reinigen sind durch die unterschiedliche Pflasterung, Pflanzbeete oder sonstige Markierungen angezeigt.

Auf dem Marktplatz, Kirchplatz (ohne Grundstück der Propstei-Pfarrkirche) und in der Kölnstraße (vom Markt bis Einmündung Schloßstraße/Poststraße), Düsseldorfer Straße (von Einmündung Schirmerstraße bis Markt), Marktstraße und Kleine Rurstraße ist ein 2 m breiter Streifen entlang der Hausfront zu säubern.

Zur Reinigung der Gehwege gehört auch die Beseitigung von Unkraut, das sich zwischen den Gehwegplatten, an Hausfronten, um Laternen-/Schildermasten oder in der Gosse festsetzt.

Oft wird diese „Kehrpflicht“ – zu der übrigens auch der Winterdienst gehört – auf die Mieterinnen und Mieter übertragen. Entsprechende Regelungen sind in den jeweiligen Mietverträgen/Hausordnungen zu finden und zu beachten.

In den Stadtteilen liegt in der Regel auch die Straßenreinigung (Reinigung der Fahrbahn) in der Verantwortung der Anwohnerinnen und Anwohner. In der Innenstadt ist dafür meist die Stadt Jülich zuständig. Die o.g. Satzung enthält entsprechende Angaben zu jeder Straße.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Hecken, Sträucher oder Bäume nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen. Wird z.B. eine Hecke so breit, dass sie auch Teile des Gehwegs in Anspruch nimmt, so stellt dies eine Nutzung der Straße über den sog. Gemeingebrauch hinaus dar. Eine derartige Sondernutzung des Gehwegs ist nicht erlaubt. Der Bürgersteig muss für den Fußgängerverkehr freigehalten werden. Der Umstand, dass eine Hecke schon über einen langen Zeitraum besteht, ändert hieran nichts. Auch Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden können.

Das Zurückschneiden von Pflanzen zur Gewährung der Verkehrssicherheit ist das ganze Jahr über gestattet und sollte regelmäßig wiederholt werden. Durch das Zurückschneiden der Bäume und Pflanzen nach den o.g. Vorgaben auf die Grundstücksgrenze verhindern Sie Unfälle, die durch eine beeinträchtigte Sicht der Verkehrsteilnehmer entstehen und bei denen Schadensersatzforderungen gegen Sie geltend gemacht werden könnten.

Das im Herbst fallende Laub (unabhängig vom Verursacher) ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu entfernen.

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung kann im Internet unter https://www.juelich.de/ortsrecht eingesehen werden.

Die Internetpräsenz Juelich.de verwendet Cookies. Weitere Information
OK