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31.01.2023 | Pressestelle (allgemein)

Strom-, Wärme- und Gaspreisbremsen sind beschlossen

Bild: Das Logo der Stadtwerke Jülich
Das Logo der Stadtwerke Jülich

Stadtwerke Jülich: So kommen die Energiehilfen bei Verbrauchern und Unternehmen an

An Heiligabend sind die Gesetze zu den sogenannten „Energiepreisbremsen“ in Kraft getreten. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten.

„Für unsere Kunden sind das gute Nachrichten. Für uns bedeutet es eine gewaltige Kraftanstrengung, die Preisbremsen zeitgerecht umzusetzen. Unser Ziel und Anspruch ist, dass die Energiehilfen pünktlich bei den Kundinnen und Kunden ankommen“, sagt Ivan Ardines, Vertriebs- und Marketingleiter der Stadtwerke Jülich GmbH (SWJ).

Flexibilität bereits bei Dezemberhilfe

Dass die SWJ schnell und flexibel ist, hat sie bereits bei der Umsetzung der sogenannten „Dezember-Soforthilfe“ unter Beweis gestellt. Auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) haben Erdgas- und Wärmekunden im Monat Dezember keinen Abschlag an ihren Lieferanten zahlen müssen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gesetzlich über das EWSG einen Entlastungsbetrag je Verbraucher festgeschrieben. Hier bemängelt die SWJ, dass der Gesetzgeber ein kompliziertes und bei Erdgas und Wärme auch noch unterschiedliches Verfahren vorgegeben hat. Dies hat zur Folge, dass Kunden ihren Entlastungsbetrag rechnerisch nicht nachvollziehen können und dieser in der Regel vom bisherigen Monatsabschlag abweicht.

Entlastung bereits in Jahresverbrauchsabrechnung enthalten

Positiv ist, dass die individuelle Entlastung bei den betroffenen SWJ-Kunden in der aktuellen Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 bereits enthalten ist. „Schneller hätte eine solche Abwicklung nicht laufen können. Daher gilt unser Dank für diese engagierte Leistung unserem SWJ-Team“, so Ivan Ardines weiter.

So funktionieren die Preisbremsen

Nachdem der Staat für Gas und Fernwärme den Dezemberabschlag durch einen Erstattungsbetrag einmalig als Überbrückungshilfe übernommen hat, greifen für die meisten Haushaltskunden ab März die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen. Rückwirkend werden auch die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet. Das bedeutet, dass Verbraucher auch für diese beiden Monate eine Entlastung erhalten werden.

Gedeckelte Energiepreise und Anreize zum Energiesparen

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen wird - vereinfacht gesprochen - eine „definierte“ Energiemenge vom Staat subventioniert. Diese sogenannte „Grundmenge“ entspricht für einen Großteil der Verbraucher 80 Prozent des bisherigen Jahresverbrauchs. Für Gas ist der Arbeitspreis bei 12 Cent (ct), für Fernwärme bei 9,5 ct und für Strom bei 40 ct pro Kilowattstunde (kWh) gedeckelt (jeweils Bruttowerte, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte).

Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. „Mit dieser Regelung will die Regierung Anreize zum Energiesparen setzen“, erklärt Ivan Ardines.

Entlastung ist abhängig von dreierlei Größen

Die Preisbremsen gelten nach aktueller Gesetzeslage zunächst bis Ende dieses Jahres, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 12 ct (Gas), 40 ct (Strom) oder 9,5 ct (Wärme) je kWh hat, zahlt diesen vereinbarten Preis. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis, der 80- Prozent-Menge und dem Verbrauch in der Zukunft ab.

Für einen vierköpfigen Musterhaushalt in der aktuellen SWJ-Grundversorgung könnte die Entlastung durch die Strom- und Gas-Preisbremsen wie folgt ausfallen.

Musterrechnung Strom

Bei einem angenommenen Verbrauch von 3.000 kWh Strom im Jahr und zur Berücksichtigung/Berechnung der Preisbremse wird ein Kontingent von 2.000 kWh (80 Prozent-Menge) berücksichtigt. Für diese „80 Prozent-Menge“ gelten die 40 Cent pro kWh. Für die restlichen 1.000 kWh wird der reguläre Arbeitspreis in der Grundversorgung in Höhe von 44,95 Cent pro kWh berechnet. Hinzu kommt der jährliche Grundpreis von 177,12 Euro (monatlich 14,76 Euro). Die Gesamtkosten für diesen Verbrauch belaufen sich dann mit Preisdeckel auf 1.426,62 Euro, ohne Preisdeckel auf 1.525,62 Euro (weil dann der Gesamtverbrauch von 3.000 kWh zum Preis von 44,95 Cent abgerechnet würden). Die Ersparnis durch den Preisdeckel beträgt also 99,00 Euro.

Musterrechnung Gas

Es wird ein Verbrauch von 15.000 kWh Gas im Jahr angenommen. Davon wird zur Berücksichtigung/Berechnung der Preisbremse ein Kontingent von 10.000 kWh (80 Prozent-Menge) berücksichtigt. Für diese „80 Prozent -Menge“ gelten die 12 Cent pro kWh. Für die restlichen 5.000 kWh wird der reguläre Arbeitspreis in der Grundversorgung in Höhe von 16,68 Cent pro kWh berechnet. Hinzu kommt der jährliche Grundpreis von 179,88 Euro (monatlich 14,99 Euro). Die Gesamtkosten für diesen Verbrauch belaufen sich dann mit Preisdeckel auf 2.213,88 Euro, ohne Preisdeckel auf 2.681,88 Euro (weil dann der Gesamtverbrauch von 15.000 kWh zum Preis von 16,68 Cent abgerechnet würden). Die Ersparnis durch den Preisdeckel beträgt also 468,00 Euro.

Die Gesamtentlastung in diesem Beispiel beträgt für Strom und Gas gemeinsam 567,00 Euro. Alle Preisangaben sind brutto.

Wie geht es nun konkret weiter?

Für die SWJ bedeutet die Umsetzung der Preisbremsen einen erheblichen administrativen und IT-technischen Aufwand. „Tausende Verträge unserer Kundinnen und Kunden müssen in Bezug auf Abrechnungsprozesse und Zahlungsangelegenheiten in kürzester Zeit angepasst werden“, erklärt Ivan Ardines.

Wie die gesamte Branche ist auch die SWJ davon abhängig, dass die IT-Systemhäuser (SAP, Schleupen, Wilken, etc.) die Preisbremsen in ihren Systemen auch fristgerecht abgebildet bekommen. „Wir tun unser Bestes, damit alle unsere Kundinnen und Kunden fristgerecht von den Entlastungen profitieren. Allerdings können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch keine festen Zusagen machen, da noch zu viele Anforderungen aus den Preisbremse-Gesetzen in die Praxis und die IT-Systeme überführt werden müssen“, bittet er um Verständnis.

Keine Abschlagsänderung vornehmen

In der Jahresabrechnung, die in diesen Tagen verschickt wird, ist die Dezember-Soforthilfe bereits enthalten. Die neuen Abschläge für 2023 werden zunächst nach den üblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt.

Sobald die gesetzlichen Anforderungen in sämtlichen Systemen umgesetzt sind, wird die SWJ eine Neuberechnung der monatlichen Abschläge vornehmen und alle Kunden individuell informieren – voraussichtlich im März. Aus diesem Grund bittet die SWJ ihre Kunden, vorübergehend von Abschlagsänderungen abzusehen.

Entlastungen erfolgen automatisch

Um von den Entlastungen für Strom, Wärme und Gas in diesem Jahr zu profitieren, müssen die SWJ-Kunden nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden.

„In unserem Kundenzentrum erleben wir täglich verzweifelte Menschen, die ihre Strom- oder Gasrechnung nicht mehr bezahlen können. Deshalb sind die Preisbremsen dringend notwendig“, so der SWJ-Vertriebschef. „So sehr der Unmut wegen der massiv gestiegenen Energiepreise verständlich ist – es liegt nicht an uns. Ursache für die Preisentwicklung sind exorbitant gestiegene Einkaufspreise für Strom und Gas an den Energiemärkten in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine.“

Kreuzung L253 / Von-Schöfer-Ring ab Donnerstagabend wieder offen

Restarbeiten in der kommenden Woche

Ausbildung 2025

Ausbildung oder Studium? Bei uns kannst Du beides haben!

Im Bauhof sind für den Bereich der Grünpflege zum nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Stellen als Arbeiterinnen / Arbeiter zu besetzen.

Bewerbungen möglich bis 11.04.2024.

Vorübergehende Einbahnstraßenregelung in der Bahnhofstraße

Ab dem 2. April für etwa 3 Wochen

Direkt wieder auf den Beinen

Die Jülicher Gesundheitsstunde beantwortet viele Fragen zum Einsatz künstlicher Gelenke

Im Amt für Kinder, Jugend, Schule und Sport sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt verschiedene Stellen zu besetzen

Bewerbungen möglich bis 05.04.2024.

Kino: Die kleine Glocke Bim rettet Ostern

02. & 03.04.2024, jeweils 17 Uhr, Kuba

Kino: Geliebte Köchin

02. & 03.04.2024, jeweils 20 Uhr, Kuba

Konzert: KNALLBLECH

06.04.2024, 20 Uhr, Kuba

STADTRADELN 2024

Jülich setzt ein Zeichen für ein gutes Klima

Aktionszeitraum 20. Mai bis 09. Juni


31.01.2023 | Pressestelle (allgemein)

Strom-, Wärme- und Gaspreisbremsen sind beschlossen

Bild: Das Logo der Stadtwerke Jülich
Das Logo der Stadtwerke Jülich

Stadtwerke Jülich: So kommen die Energiehilfen bei Verbrauchern und Unternehmen an

An Heiligabend sind die Gesetze zu den sogenannten „Energiepreisbremsen“ in Kraft getreten. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten.

„Für unsere Kunden sind das gute Nachrichten. Für uns bedeutet es eine gewaltige Kraftanstrengung, die Preisbremsen zeitgerecht umzusetzen. Unser Ziel und Anspruch ist, dass die Energiehilfen pünktlich bei den Kundinnen und Kunden ankommen“, sagt Ivan Ardines, Vertriebs- und Marketingleiter der Stadtwerke Jülich GmbH (SWJ).

Flexibilität bereits bei Dezemberhilfe

Dass die SWJ schnell und flexibel ist, hat sie bereits bei der Umsetzung der sogenannten „Dezember-Soforthilfe“ unter Beweis gestellt. Auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) haben Erdgas- und Wärmekunden im Monat Dezember keinen Abschlag an ihren Lieferanten zahlen müssen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gesetzlich über das EWSG einen Entlastungsbetrag je Verbraucher festgeschrieben. Hier bemängelt die SWJ, dass der Gesetzgeber ein kompliziertes und bei Erdgas und Wärme auch noch unterschiedliches Verfahren vorgegeben hat. Dies hat zur Folge, dass Kunden ihren Entlastungsbetrag rechnerisch nicht nachvollziehen können und dieser in der Regel vom bisherigen Monatsabschlag abweicht.

Entlastung bereits in Jahresverbrauchsabrechnung enthalten

Positiv ist, dass die individuelle Entlastung bei den betroffenen SWJ-Kunden in der aktuellen Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 bereits enthalten ist. „Schneller hätte eine solche Abwicklung nicht laufen können. Daher gilt unser Dank für diese engagierte Leistung unserem SWJ-Team“, so Ivan Ardines weiter.

So funktionieren die Preisbremsen

Nachdem der Staat für Gas und Fernwärme den Dezemberabschlag durch einen Erstattungsbetrag einmalig als Überbrückungshilfe übernommen hat, greifen für die meisten Haushaltskunden ab März die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen. Rückwirkend werden auch die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet. Das bedeutet, dass Verbraucher auch für diese beiden Monate eine Entlastung erhalten werden.

Gedeckelte Energiepreise und Anreize zum Energiesparen

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen wird - vereinfacht gesprochen - eine „definierte“ Energiemenge vom Staat subventioniert. Diese sogenannte „Grundmenge“ entspricht für einen Großteil der Verbraucher 80 Prozent des bisherigen Jahresverbrauchs. Für Gas ist der Arbeitspreis bei 12 Cent (ct), für Fernwärme bei 9,5 ct und für Strom bei 40 ct pro Kilowattstunde (kWh) gedeckelt (jeweils Bruttowerte, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte).

Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. „Mit dieser Regelung will die Regierung Anreize zum Energiesparen setzen“, erklärt Ivan Ardines.

Entlastung ist abhängig von dreierlei Größen

Die Preisbremsen gelten nach aktueller Gesetzeslage zunächst bis Ende dieses Jahres, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 12 ct (Gas), 40 ct (Strom) oder 9,5 ct (Wärme) je kWh hat, zahlt diesen vereinbarten Preis. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis, der 80- Prozent-Menge und dem Verbrauch in der Zukunft ab.

Für einen vierköpfigen Musterhaushalt in der aktuellen SWJ-Grundversorgung könnte die Entlastung durch die Strom- und Gas-Preisbremsen wie folgt ausfallen.

Musterrechnung Strom

Bei einem angenommenen Verbrauch von 3.000 kWh Strom im Jahr und zur Berücksichtigung/Berechnung der Preisbremse wird ein Kontingent von 2.000 kWh (80 Prozent-Menge) berücksichtigt. Für diese „80 Prozent-Menge“ gelten die 40 Cent pro kWh. Für die restlichen 1.000 kWh wird der reguläre Arbeitspreis in der Grundversorgung in Höhe von 44,95 Cent pro kWh berechnet. Hinzu kommt der jährliche Grundpreis von 177,12 Euro (monatlich 14,76 Euro). Die Gesamtkosten für diesen Verbrauch belaufen sich dann mit Preisdeckel auf 1.426,62 Euro, ohne Preisdeckel auf 1.525,62 Euro (weil dann der Gesamtverbrauch von 3.000 kWh zum Preis von 44,95 Cent abgerechnet würden). Die Ersparnis durch den Preisdeckel beträgt also 99,00 Euro.

Musterrechnung Gas

Es wird ein Verbrauch von 15.000 kWh Gas im Jahr angenommen. Davon wird zur Berücksichtigung/Berechnung der Preisbremse ein Kontingent von 10.000 kWh (80 Prozent-Menge) berücksichtigt. Für diese „80 Prozent -Menge“ gelten die 12 Cent pro kWh. Für die restlichen 5.000 kWh wird der reguläre Arbeitspreis in der Grundversorgung in Höhe von 16,68 Cent pro kWh berechnet. Hinzu kommt der jährliche Grundpreis von 179,88 Euro (monatlich 14,99 Euro). Die Gesamtkosten für diesen Verbrauch belaufen sich dann mit Preisdeckel auf 2.213,88 Euro, ohne Preisdeckel auf 2.681,88 Euro (weil dann der Gesamtverbrauch von 15.000 kWh zum Preis von 16,68 Cent abgerechnet würden). Die Ersparnis durch den Preisdeckel beträgt also 468,00 Euro.

Die Gesamtentlastung in diesem Beispiel beträgt für Strom und Gas gemeinsam 567,00 Euro. Alle Preisangaben sind brutto.

Wie geht es nun konkret weiter?

Für die SWJ bedeutet die Umsetzung der Preisbremsen einen erheblichen administrativen und IT-technischen Aufwand. „Tausende Verträge unserer Kundinnen und Kunden müssen in Bezug auf Abrechnungsprozesse und Zahlungsangelegenheiten in kürzester Zeit angepasst werden“, erklärt Ivan Ardines.

Wie die gesamte Branche ist auch die SWJ davon abhängig, dass die IT-Systemhäuser (SAP, Schleupen, Wilken, etc.) die Preisbremsen in ihren Systemen auch fristgerecht abgebildet bekommen. „Wir tun unser Bestes, damit alle unsere Kundinnen und Kunden fristgerecht von den Entlastungen profitieren. Allerdings können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch keine festen Zusagen machen, da noch zu viele Anforderungen aus den Preisbremse-Gesetzen in die Praxis und die IT-Systeme überführt werden müssen“, bittet er um Verständnis.

Keine Abschlagsänderung vornehmen

In der Jahresabrechnung, die in diesen Tagen verschickt wird, ist die Dezember-Soforthilfe bereits enthalten. Die neuen Abschläge für 2023 werden zunächst nach den üblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt.

Sobald die gesetzlichen Anforderungen in sämtlichen Systemen umgesetzt sind, wird die SWJ eine Neuberechnung der monatlichen Abschläge vornehmen und alle Kunden individuell informieren – voraussichtlich im März. Aus diesem Grund bittet die SWJ ihre Kunden, vorübergehend von Abschlagsänderungen abzusehen.

Entlastungen erfolgen automatisch

Um von den Entlastungen für Strom, Wärme und Gas in diesem Jahr zu profitieren, müssen die SWJ-Kunden nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden.

„In unserem Kundenzentrum erleben wir täglich verzweifelte Menschen, die ihre Strom- oder Gasrechnung nicht mehr bezahlen können. Deshalb sind die Preisbremsen dringend notwendig“, so der SWJ-Vertriebschef. „So sehr der Unmut wegen der massiv gestiegenen Energiepreise verständlich ist – es liegt nicht an uns. Ursache für die Preisentwicklung sind exorbitant gestiegene Einkaufspreise für Strom und Gas an den Energiemärkten in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine.“

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