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20.12.2023 | Pressestelle (allgemein)

Winterdienst

Bild: Eine schneebedeckte Fläche auf der mit einer roten Schaufel der Schnee zur Seite geschoben wird.
Bild: pixabay

Wer muss wann was wie tun?

Der Winter hat seine schönen, aber auch seine beschwerlichen Seiten. Eis und Schnee auf Fahrbahnen und Gehwegen gehören dazu. Damit Sie nicht rutschen, stolpern und schleudern, ist der Winterdienst des städt. Bauhofes für Sie unterwegs. Doch auch Sie sind gefragt, um dem Winter die kalte Schulter zu zeigen!

Wer muss schaufeln?

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht übernimmt der städt. Bauhof die Räumung von Schnee und Eis und den Streudienst auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortslagen, sofern diese nicht nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Jülich den Haus- und Grundstückseigentümern übertragen ist. Dann müssen diese auch gefährliche Stellen der Fahrbahn und auf Fußgängerüberwegen räumen und streuen.

(Konkrete Angaben hierzu entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die Sie im Internet unter https://www.juelich.de/ortsrecht - Nr. 2 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ziffer 2.3, als pdf-Datei finden.)

Den Haus- und Grundstückseigentümern obliegt nach der Straßenreinigungssatzung die Reinigungspflicht der Geh- und Wohnwege und somit auch der Winterdienst. Zu diesem gehören auch die als „gemeinsame Fuß- und Radwege“ ausgeschilderten Gehwege und die fußläufigen Verbindungswege/Gassen innerhalb der Bebauung.

Als Anlieger räumen Sie den Gehweg vor Ihrem Grundstück auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern. Ausnahme sind die verkehrsberuhigten Bereiche im Stadtgebiet. Hier müssen die Anlieger einen 2 m breiten Streifen entlang der Hausfront reinigen und im Winter räumen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Es empfiehlt sich, den geräumten Schnee als Rampe am straßenseitigen Gehwegrand aufzuschütten. Das Lagern des Schnees auf der Fahrbahn ist grundsätzlich verboten.

Wenn es glatt ist, streuen Sie anschließend. Bei Straßen ohne Bürgersteig muss am Rand der Fahrbahn ein Streifen von 1,00 bis 2,00 Metern geräumt und bei Bedarf gestreut werden. 

Achten Sie bitte darauf, dass Sie auch die Abflüsse zur Kanalisation freihalten müssen, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. Schaufeln Sie also bitte auch eine Rinne zum nächsten Gully frei! Der Gully selbst darf nicht von Schnee oder Eis bedeckt sein.

Streuen: So ist´s richtig

Streuen dürfen Sie erst dann, wenn Sie Schnee und Eis bereits mit einem Besen oder ähnlichem Gerät mechanisch geräumt haben. Als Streugut sollten Sie nur Sand, Granulat oder Asche verwenden. Am besten, Sie besorgen sich rechtzeitig einen Vorrat über den Einzelhandel. Nur in Ausnahmefällen dürfen Sie Streusalz verwenden, und zwar nur:  

  • bei gefährlichen Gehwegstellen, z.B. auf Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgängen und steilen Gefällstrecken
  • bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, z.B. Eisregen und dabei auch nur dann, wenn Sand, Granulat oder Asche allein nicht ausreichen würden.

Denken Sie bitte daran, dass das Streugut nach dem Schmelzen des Eises und Schnees wieder beseitigt werden muss, da es sonst die Kanalisation verstopfen würde. Fegen Sie das Streugut also bitte wieder zusammen, und verwenden Sie es bei Bedarf erneut. So sparen Sie zusätzlich Geld! Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf diesen gelagert werden.  

Wann muss geräumt/gestreut werden? 

Wann und wie oft gestreut oder geräumt werden muss, hängt ganz von der Wetterlage und den Verkehrsverhältnissen ab. In der Satzung über die Straßenreinigung heißt es:  

  1. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  2. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Hinweise

Ein besonderes Problem für den städt. Winterdienst stellt das Parken in engen Straßen und in Wendeplätzen dar. Es wird deshalb eindringlich auf das gemäß § 12 der Straßenverkehrs-ordnung bestehende Parkverbot in engen Straßen hingewiesen und um Beachtung des durch Verkehrsbeschilderung verbotenen Parkens in Wendekreisen gebeten.  

Durch die Heranziehung zu Winterdienstgebühren ist der Grundstückseigentümer/Anlieger von der Verpflichtung, den Winterdienst auf der Straße durchzuführen, befreit. 

Wenn ein Anlieger seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € und bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1000,--€ geahndet werden kann.  

Auskünfte erteilt gerne das Ordnungsamt der Stadt Jülich, Tel.: 63 355.

Auskünfte zum Winterdienst an städtischen Straßen können unter der Telefonnummer 93 64 10 beim städtischen Bauhof erfragt werden.

4. Internationales Frauenfrühstück

Multikultureller Austausch und ein Gefühl der Gemeinschaft

Begegnungsangebote für Seniorinnen und Senioren

Erhebung durch den Seniorenbeirat der Stadt Jülich

Freibad Jülich startet am 1. Mai in die Saison

Wasserproben ohne Beanstandung

Kino: Köln 75

05. & Di. 06.05.2025, jeweils um 20 Uhr, Kuba

Kino: Schneewittchen

05. & 06.05.2025, jeweils 17 Uhr, Kuba

Konzert: Der Aachener Chor KataStrophe wird 35!

09.05.2025, 20 Uhr, Kuba

Konzert: JugendJazzOrchester NRW

10.05.2025, 20 Uhr, Kuba

Kulturfahrt - AUSVERKAUFT

"Die Dreigroschenoper" am 17. Juni 2025 im Opernhaus Bonn

Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

08.05.2025, 18 Uhr, Großer Saal im Neuen Rathaus

STADTRADELN & SCHULRADELN 2025

Aktionszeitraum 20. Mai bis 09. Juni


20.12.2023 | Pressestelle (allgemein)

Winterdienst

Bild: Eine schneebedeckte Fläche auf der mit einer roten Schaufel der Schnee zur Seite geschoben wird.
Bild: pixabay

Wer muss wann was wie tun?

Der Winter hat seine schönen, aber auch seine beschwerlichen Seiten. Eis und Schnee auf Fahrbahnen und Gehwegen gehören dazu. Damit Sie nicht rutschen, stolpern und schleudern, ist der Winterdienst des städt. Bauhofes für Sie unterwegs. Doch auch Sie sind gefragt, um dem Winter die kalte Schulter zu zeigen!

Wer muss schaufeln?

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht übernimmt der städt. Bauhof die Räumung von Schnee und Eis und den Streudienst auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortslagen, sofern diese nicht nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Jülich den Haus- und Grundstückseigentümern übertragen ist. Dann müssen diese auch gefährliche Stellen der Fahrbahn und auf Fußgängerüberwegen räumen und streuen.

(Konkrete Angaben hierzu entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, die Sie im Internet unter https://www.juelich.de/ortsrecht - Nr. 2 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ziffer 2.3, als pdf-Datei finden.)

Den Haus- und Grundstückseigentümern obliegt nach der Straßenreinigungssatzung die Reinigungspflicht der Geh- und Wohnwege und somit auch der Winterdienst. Zu diesem gehören auch die als „gemeinsame Fuß- und Radwege“ ausgeschilderten Gehwege und die fußläufigen Verbindungswege/Gassen innerhalb der Bebauung.

Als Anlieger räumen Sie den Gehweg vor Ihrem Grundstück auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern. Ausnahme sind die verkehrsberuhigten Bereiche im Stadtgebiet. Hier müssen die Anlieger einen 2 m breiten Streifen entlang der Hausfront reinigen und im Winter räumen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Es empfiehlt sich, den geräumten Schnee als Rampe am straßenseitigen Gehwegrand aufzuschütten. Das Lagern des Schnees auf der Fahrbahn ist grundsätzlich verboten.

Wenn es glatt ist, streuen Sie anschließend. Bei Straßen ohne Bürgersteig muss am Rand der Fahrbahn ein Streifen von 1,00 bis 2,00 Metern geräumt und bei Bedarf gestreut werden. 

Achten Sie bitte darauf, dass Sie auch die Abflüsse zur Kanalisation freihalten müssen, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. Schaufeln Sie also bitte auch eine Rinne zum nächsten Gully frei! Der Gully selbst darf nicht von Schnee oder Eis bedeckt sein.

Streuen: So ist´s richtig

Streuen dürfen Sie erst dann, wenn Sie Schnee und Eis bereits mit einem Besen oder ähnlichem Gerät mechanisch geräumt haben. Als Streugut sollten Sie nur Sand, Granulat oder Asche verwenden. Am besten, Sie besorgen sich rechtzeitig einen Vorrat über den Einzelhandel. Nur in Ausnahmefällen dürfen Sie Streusalz verwenden, und zwar nur:  

  • bei gefährlichen Gehwegstellen, z.B. auf Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgängen und steilen Gefällstrecken
  • bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, z.B. Eisregen und dabei auch nur dann, wenn Sand, Granulat oder Asche allein nicht ausreichen würden.

Denken Sie bitte daran, dass das Streugut nach dem Schmelzen des Eises und Schnees wieder beseitigt werden muss, da es sonst die Kanalisation verstopfen würde. Fegen Sie das Streugut also bitte wieder zusammen, und verwenden Sie es bei Bedarf erneut. So sparen Sie zusätzlich Geld! Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf diesen gelagert werden.  

Wann muss geräumt/gestreut werden? 

Wann und wie oft gestreut oder geräumt werden muss, hängt ganz von der Wetterlage und den Verkehrsverhältnissen ab. In der Satzung über die Straßenreinigung heißt es:  

  1. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  2. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Hinweise

Ein besonderes Problem für den städt. Winterdienst stellt das Parken in engen Straßen und in Wendeplätzen dar. Es wird deshalb eindringlich auf das gemäß § 12 der Straßenverkehrs-ordnung bestehende Parkverbot in engen Straßen hingewiesen und um Beachtung des durch Verkehrsbeschilderung verbotenen Parkens in Wendekreisen gebeten.  

Durch die Heranziehung zu Winterdienstgebühren ist der Grundstückseigentümer/Anlieger von der Verpflichtung, den Winterdienst auf der Straße durchzuführen, befreit. 

Wenn ein Anlieger seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € und bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1000,--€ geahndet werden kann.  

Auskünfte erteilt gerne das Ordnungsamt der Stadt Jülich, Tel.: 63 355.

Auskünfte zum Winterdienst an städtischen Straßen können unter der Telefonnummer 93 64 10 beim städtischen Bauhof erfragt werden.

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