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30.04.2020 | Pressestelle (allgemein)

Geschäfte müssen für Einhaltung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht durch Kunden sorgen

Bild: Plakat zum Schutz vor dem Coronavirus in Geschäften vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Plakat zum Schutz vor dem Coronavirus in Geschäften vom
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen

Einzelhandel, Handwerk und Dienstleister müssen die gesetzlichen Vorgaben in Ihren Räumen umsetzen

Die seit dem 27.04.2020 geltende Mund-Nase-Bedeckungspflicht gilt für Beschäftigte und Kunden gleichermaßen. Die Bedingungen unter denen bestimmte Einrichtungen öffnen dürfen, sind in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW geregelt. Zusätzlich zu den von den Handelseinrichtungen sicherzustellenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen wurde nun auch die Umsetzung der neuen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in diese Bedingungen aufgenommen. Damit wird verdeutlicht, dass in Verkaufsgeschäften sowie in den für Kunden zugänglichen Räumen von Dienstleistern und Handwerkern, die Einrichtungsverantwortlichen die Einhaltung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Sie dürfen also Personen, die keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, den Zutritt zu Ihrem Geschäft nicht gewähren bzw. müssen die Einhaltung ggf. im Rahmen des Hausrechts verlangen. Diese Verpflichtung erfordert mindestens entsprechende deutliche Hinweisschilder und eine Kontrolle inkl. Einschreiten bei Verstößen im Verkaufsgeschäft.

Zu beachten ist, dass aufgrund des engen Kundenkontaktes diese Pflicht auch außerhalb der Geschäftsräume bei allen Handwerker- und Dienstleistungen gilt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann.

Die Jülicher Geschäftswelt hat Hygiene- und Abstandsregelungen sowie Zugangskontrollen in den letzten Wochen ernst genommen und mit großem Einsatz umgesetzt. „Für dieses vorbildliche Verhalten danke ich allen Gewerbetreibenden herzlich. Ich bin zuversichtlich, dass sie auch mit der neuen Mund-Nase-Bedeckungspflicht verantwortungsvoll umgehen werden,“ sagt Bürgermeister Axel Fuchs. Er hofft auf Verständnis, dass die vorgesehenen Regelungen mit großer Disziplin umgesetzt werden müssen, um das öffentliche und soziale Leben und die Wirtschaft in unserem Land schrittweise wieder normalisieren zu können.

Informationen insbesondere für die Geschäftsleute sind zu finden unter https://www.juelich.de/corona-veroeffentlichungen-chronologisch.

Für Fragen ist auch die Corona-Hotline der Stadt Jülich erreichbar. E-Mail: Hotline@juelich.de, Tel.: 02461 63–605, Mo - Fr: 8.00-16.30 Uhr, Sa, So, Feiertage: 9.00-15.00 Uhr.

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30.04.2020 | Pressestelle (allgemein)

Geschäfte müssen für Einhaltung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht durch Kunden sorgen

Bild: Plakat zum Schutz vor dem Coronavirus in Geschäften vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Plakat zum Schutz vor dem Coronavirus in Geschäften vom
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen

Einzelhandel, Handwerk und Dienstleister müssen die gesetzlichen Vorgaben in Ihren Räumen umsetzen

Die seit dem 27.04.2020 geltende Mund-Nase-Bedeckungspflicht gilt für Beschäftigte und Kunden gleichermaßen. Die Bedingungen unter denen bestimmte Einrichtungen öffnen dürfen, sind in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW geregelt. Zusätzlich zu den von den Handelseinrichtungen sicherzustellenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen wurde nun auch die Umsetzung der neuen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in diese Bedingungen aufgenommen. Damit wird verdeutlicht, dass in Verkaufsgeschäften sowie in den für Kunden zugänglichen Räumen von Dienstleistern und Handwerkern, die Einrichtungsverantwortlichen die Einhaltung der Mund-Nase-Bedeckungspflicht durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Sie dürfen also Personen, die keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, den Zutritt zu Ihrem Geschäft nicht gewähren bzw. müssen die Einhaltung ggf. im Rahmen des Hausrechts verlangen. Diese Verpflichtung erfordert mindestens entsprechende deutliche Hinweisschilder und eine Kontrolle inkl. Einschreiten bei Verstößen im Verkaufsgeschäft.

Zu beachten ist, dass aufgrund des engen Kundenkontaktes diese Pflicht auch außerhalb der Geschäftsräume bei allen Handwerker- und Dienstleistungen gilt, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann.

Die Jülicher Geschäftswelt hat Hygiene- und Abstandsregelungen sowie Zugangskontrollen in den letzten Wochen ernst genommen und mit großem Einsatz umgesetzt. „Für dieses vorbildliche Verhalten danke ich allen Gewerbetreibenden herzlich. Ich bin zuversichtlich, dass sie auch mit der neuen Mund-Nase-Bedeckungspflicht verantwortungsvoll umgehen werden,“ sagt Bürgermeister Axel Fuchs. Er hofft auf Verständnis, dass die vorgesehenen Regelungen mit großer Disziplin umgesetzt werden müssen, um das öffentliche und soziale Leben und die Wirtschaft in unserem Land schrittweise wieder normalisieren zu können.

Informationen insbesondere für die Geschäftsleute sind zu finden unter https://www.juelich.de/corona-veroeffentlichungen-chronologisch.

Für Fragen ist auch die Corona-Hotline der Stadt Jülich erreichbar. E-Mail: Hotline@juelich.de, Tel.: 02461 63–605, Mo - Fr: 8.00-16.30 Uhr, Sa, So, Feiertage: 9.00-15.00 Uhr.

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